Betriebsratsanhörung während der Wartezeit – was Arbeitgeber mitteilen müssen (LAG Hamm 2023)
Was gibt’s Neues im Arbeitsrecht?
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass sich ein Arbeitsverhältnis während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch außerhalb des Kündigungsschutzes befindet. In dieser Phase genügt bei der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ein schlichtes Werturteil. Eine detaillierte Begründung oder Substantiierung ist nicht erforderlich, solange der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss nachvollziehbar mitteilt.
LAG Hamm, Urteil vom 8. September 2023 – 13 Sa 20/23
Rechtslage: Betriebsratsanhörung in der Wartezeit
Während der gesetzlichen Wartezeit greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Eine Kündigung ist daher grundsätzlich ohne soziale Rechtfertigung möglich. Der Arbeitgeber bleibt aber verpflichtet, den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Diese Anhörung muss:
- vor Ausspruch der Kündigung erfolgen,
- die wesentlichen Kündigungsgründe enthalten,
- dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme geben und
- dem Grundsatz der subjektiven Determination entsprechen – also den subjektiven Kündigungsentschluss des Arbeitgebers wiedergeben.
In der Wartezeit reicht ein pauschales Werturteil, etwa: „Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht in unserem Interesse.“ Eine objektive Begründungspflicht besteht nicht.
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Der Fall
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1. März 2022 beschäftigt. Am 17. August 2022 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Im Anhörungsschreiben stand: „Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG noch keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse.“ Am 25. August 2022 wurde dem Arbeitnehmer gekündigt. Der Betriebsrat hatte zuvor Stellung genommen. Der Arbeitnehmer hielt die Anhörung für unzureichend und klagte.
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Entscheidung und Gründe
Das LAG Hamm bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster und wies die Berufung zurück. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt. Bei Kündigungen außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG könne sich die Begründung in der Anhörung auf ein Werturteil beschränken. Das Gericht betonte den Grundsatz der subjektiven Determination: Es genüge, wenn das Schreiben den inneren Kündigungsentschluss des Arbeitgebers erkennbar mache. Eine weitergehende Substantiierung sei weder gesetzlich verlangt noch zweckmäßig.
Der Betriebsrat bleibe trotz der knappen Mitteilung in der Lage, seine Beteiligungsrechte wahrzunehmen – etwa eine Stellungnahme abzugeben oder Widerspruch einzulegen. Das LAG schloss sich damit der Linie des BAG (Urt. v. 12. 9. 2013 – 6 AZR 121/12) an.
Praktische Auswirkungen in Frankfurt
Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ist die Wartezeit die schwächste Schutzphase im Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung kann ohne soziale Rechtfertigung erfolgen. Einziger Angriffspunkt bleibt die formale Beteiligung des Betriebsrats. Fehler bei der Anhörung können die Kündigung unwirksam machen – auch in der Wartezeit. Wer in Frankfurt gekündigt wird, sollte daher prüfen lassen, ob der Betriebsrat tatsächlich ordnungsgemäß informiert wurde und ob der Arbeitgeber sein Werturteil ausreichend dokumentiert hat.
In der Praxis lohnt sich die anwaltliche Prüfung besonders, wenn das Anhörungsschreiben unklar oder widersprüchlich ist. In Einzelfällen kann die Kündigung so noch zu Fall gebracht werden.
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Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten während der Wartezeit nicht zu viel schreiben. Das LAG Hamm bestätigt: Ein schlichtes, subjektives Werturteil reicht aus. Formulierungen wie „nicht bewährt“ oder „Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht in unserem Interesse“ sind zulässig. Wer versucht, die Kündigung zu begründen, läuft dagegen Gefahr, objektive Tatsachenbehauptungen einzuführen – und damit spätere Angriffsflächen zu schaffen.
In Frankfurt sollten Unternehmen ihre Musteranschreiben zur Betriebsratsanhörung regelmäßig prüfen lassen. Formfehler oder überflüssige Details können sonst selbst in der Wartezeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
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