Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Frankfurt wirksam – LAG Hessen 2025
Was gibt’s Neues im Arbeitsrecht?
Fristlose Kündigung trotz dreifachen Sonderkündigungsschutzes wirksam
Nach erneuter Beweisaufnahme kippt das LAG Hessen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt und erklärt die Kündigung für wirksam – ein wichtiges Signal für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frankfurt. Fachanwalt Marco Pape von rpt.legal am FOUR in Frankfurt erläutert die Hintergründe und rechtlichen Auswirkungen.
LAG Hessen, Urteil vom 18. März 2025 – 4 Sa 1104/23
Rechtslage zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB
§ 626 BGB erlaubt die außerordentliche Kündigung, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht betont: Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe – immer zählt der konkrete Einzelfall. Hier standen beleidigende und sexuell konnotierte Übergriffe während der Arbeitszeit im Raum. Das Gericht sah darin einen gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine Abmahnung war entbehrlich, weil dem Arbeitnehmer das Fehlverhalten klar erkennbar war.
Fristlose Kündigung – Überblick für Arbeitnehmer ➔
Die Besonderheit lag in der Mehrfachabsicherung: Der Kläger war zugleich schwerbehindert und Betriebsratsmitglied. Deshalb griffen drei Schutzebenen – § 103 BetrVG, § 178 SGB IX und die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX. Nur wenn alle Beteiligungsverfahren korrekt ablaufen, wird die Kündigung wirksam.
Der Fall – Sachverhalt und Ablauf
Der Kläger war als Steward in einer Lounge am Frankfurter Hauptbahnhof beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats und als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Nach einem Vorfall im Juli 2022 warf ein Kollege ihm Beleidigungen, sexuell konnotierte Annäherungen und körperliches Bedrängen vor. Die Beklagte leitete interne Ermittlungen ein, hörte mehrere Beschäftigte als Zeugen und dokumentierte die Ergebnisse. Am 28. Juli 2022 schloss sie die Ermittlungen ab und kam zu dem Schluss, die Vorwürfe seien zutreffend.
Am 19. Juli 2022 übermittelte die Beklagte dem Betriebsrat ein schriftliches Zustimmungsersuchen nach § 103 BetrVG. Das Schreiben enthielt die Sozialdaten des Klägers, die Schilderung des Vorfalls, die rechtliche Einordnung als „außerordentliche fristlose Tatkündigung, hilfsweise außerordentliche fristlose Verdachtskündigung“ und die benannten Zeugen. Der Betriebsrat erklärte am selben Tag seine Zustimmung.
Ebenfalls am 19. Juli 2022 informierte die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX und übermittelte ihr die relevanten Unterlagen; die Schwerbehindertenvertretung gab am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ab. Das Integrationsamt erteilte mit Bescheid vom 1. August 2022 die Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers. Die Zustimmung ist der Beklagten am 03.08.2025 mitgeteilt worden.
Am 3. August 2022 sprach die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil es die behaupteten Pflichtverletzungen nach Beweisaufnahme für nicht erwiesen hielt. Die Beklagte legte Berufung ein. Das Hessische Landesarbeitsgericht ordnete eine erneute Beweisaufnahme an, weil es Mängel in der Beweiswürdigung der ersten Instanz beanstandete.
Entscheidung und Gründe – rechtliche Bewertung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt aufgehoben und die fristlose Kündigung des Klägers für wirksam erklärt. Nach umfassender Beweisaufnahme stand für die Kammer fest, dass der Kläger seinen Kollegen wiederholt beleidigt, sexuell belästigt und körperlich angegriffen hatte. Das Gericht wertete diese Handlungen als erhebliche Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB, die das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstörte und eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.
Die Kündigung war auch formell ordnungsgemäß vorbereitet und ausgesprochen. Der Kläger war Betriebsratsmitglied und zugleich schwerbehindert, sodass mehrere Beteiligungsverfahren einzuhalten waren. Nach § 103 BetrVG bedurfte die Kündigung der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Die Beklagte hatte dem Gremium ein detailliertes schriftliches Zustimmungsersuchen übermittelt, das sämtliche Sozialdaten, die Art der Kündigung, die Kündigungsgründe sowie eine vollständige Sachverhaltsdarstellung enthielt. Der Betriebsrat erklärte noch am Tag des Zugangs sein schriftliches Einverständnis. Das Gericht stellte klar: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die „seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmenden Umstände“ vollständig und aus seiner Sicht richtig mitteilen. Hier lag eine ordnungsgemäße Beteiligung vor.
Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung ➔
Auch die Schwerbehindertenvertretung war nach § 178 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger war zum Kündigungszeitpunkt als schwerbehindert anerkannt, weshalb die Schwerbehindertenvertretung zwingend einzubeziehen war. Ihr wurden der gesamte Kündigungssachverhalt, die Sozialdaten und der Grad der Behinderung vollständig mitgeteilt. Sie erhielt ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und gab fristgerecht eine schriftliche Äußerung ab. Das Gericht betonte, dass eine solche Unterrichtung umfassend sein muss, damit die Schwerbehindertenvertretung sachgerecht Einfluss nehmen kann. Die Stellungnahmefrist betrage in Analogie zu § 102 Abs. 2 BetrVG regelmäßig drei Tage. Diese Frist war eingehalten.
Ebenso wurde das Integrationsamt Frankfurt nach §§ 168, 174 SGB IX rechtzeitig eingeschaltet. Die Zustimmung wurde vor Ausspruch der Kündigung ausdrücklich beantragt und am 3. August 2022 erteilt. Nach Zugang des Bescheids sprach die Beklagten noch am selben Tag die Kündigung aus. Das Gericht wies darauf hin, dass eine etwaige Anfechtung oder ein Widerspruch des Betroffenen die Wirksamkeit der Zustimmung zunächst nicht berührt. Solange der Zustimmungsbescheid nicht bestandskräftig aufgehoben ist, ist er von den Arbeitsgerichten zu beachten.
Kündigung bei Schwerbehinderung in Frankfurt – rechtliche Prüfung →
Der Kläger rügte im Verfahren zahlreiche formelle Mängel – unter anderem eine angeblich unvollständige Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie das Fehlen einer Zeugenaussage. Das Gericht stellte hierzu klar, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast trifft: Er muss konkrete Fehler substantiiert vortragen und belegen, was ihm hier nicht gelang. Die Beteiligungsverfahren waren daher fehlerfrei.
In der materiell-rechtlichen Bewertung hielt das LAG fest, dass die Pflichtverletzungen des Klägers schwer wogen. Die wiederholten, sexuell konnotierten Beleidigungen und körperlichen Übergriffe gegenüber einem Kollegen stellten eine grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil dem Kläger die Unzulässigkeit seines Verhaltens offensichtlich gewesen sei. Eine Wiederherstellung des Vertrauens sei ausgeschlossen. Das Gericht bewertete die Aussagen der Entlastungszeugen als nicht glaubhaft; die Beweisaufnahme sei eindeutig zugunsten der Beklagten ausgefallen.
Schließlich lehnte das LAG eine Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ab. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und des zerstörten Vertrauensverhältnisses sei der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zumutbar gewesen. Die Kündigungsschutzklage blieb daher ohne Erfolg.
Das Urteil verdeutlicht, dass auch ein Betriebsratsmitglied mit Schwerbehinderteneigenschaft nicht vor einer fristlosen Kündigung geschützt ist, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist und alle Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Praktische Auswirkungen in Frankfurt
Bedeutung für Arbeitnehmer
Wer besonderen Kündigungsschutz genießt – etwa als Betriebsratsmitglied oder schwerbehinderter Arbeitnehmer – sollte wissen: Der Schutz endet, wenn das eigene Verhalten eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Beleidigungen, Übergriffe oder entwürdigende Äußerungen können auch bei mehrfacher Schutzstellung zur fristlosen Kündigung führen.
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Bedeutung für Arbeitgeber
Die Entscheidung setzt klare Maßstäbe für die Praxis. Arbeitgeber in Frankfurt müssen alle Beteiligungsverfahren formal und zeitlich korrekt durchführen:
– Zustimmung des Betriebsrats mit vollständigen Sozialdaten und präziser Sachverhaltsschilderung,
– gleichzeitige Information der Schwerbehindertenvertretung,
– rechtzeitiger Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt mit dokumentiertem Eingang.
Der Antrag beim Integrationsamt muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX eingehen. Die Kündigung darf auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn der Arbeitgeber sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt.
Eine klare Beweisführung, lückenlose Dokumentation und belastbare Zeugenaussagen bleiben entscheidend. Das Urteil zeigt: Auch besonders geschützte Arbeitnehmer können fristlos gekündigt werden, wenn die Pflichtverletzung schwer wiegt und das Verfahren fehlerfrei abläuft.
Anwalt für Arbeitgeber in Frankfurt ➔
Wann ist eine fristlose Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz wirksam?
Auch Betriebsratsmitglieder können fristlos gekündigt werden
Ja, wenn der Pflichtverstoß erwiesen ist und alle Beteiligungsverfahren korrekt ablaufen. Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts 2025 kann auch ein geschütztes Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt werden, wenn es Kollegen beleidigt oder körperlich übergriffig wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat nach § 103 BetrVG um Zustimmung bittet, die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß anhört und die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX einholt. Erst wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt und die Pflichtverletzung bewiesen ist, wird die Kündigung wirksam.
Welche Rolle spielt das Integrationsamt?
Die Zustimmung des Integrationsamts ist zwingend. Ohne sie ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in Frankfurt unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung beantragen, bevor sie kündigt, und den Zugang der Entscheidung dokumentieren. Ein späterer Widerspruch des Arbeitnehmers ändert daran nichts, weil § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung vorsieht. Die Gerichte prüfen, ob der Zugang vor dem Kündigungsschreiben lag – das ist der entscheidende Zeitpunkt.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB, wenn das Integrationsamt beteiligt ist?
Nein, die Frist aus § 626 BGB spielt keine Rolle. Sobald das Integrationsamt eingeschaltet ist, gilt § 174 SGB IX. Das Integrationsamt prüft selbst, ob der Arbeitgeber den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Das Arbeitsgericht kontrolliert nur, ob der Arbeitgeber nach der Zustimmung unverzüglich gekündigt hat. Die Zustimmung kann also auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erteilt werden, solange der Arbeitgeber danach sofort handelt.
Welche Frist gilt für die Schwerbehindertenvertretung?
Drei Tage bei fristloser Kündigung. Die Rechtsprechung überträgt die Drei-Tages-Frist der Betriebsratsanhörung auch auf die Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitgeber muss ihr den vollständigen Sachverhalt und alle relevanten Daten mitteilen. Versäumt er diese Frist oder liefert unvollständige Informationen, ist die Kündigung unwirksam.
Fristlose Kündigung in Frankfurt – rechtliche Einschätzung gewünscht?
Wir prüfen Beteiligungsverfahren, Integrationsamtszustimmung und Beweisführung im Detail.
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