Kündigung wegen Krankheit und Verletzung der Anzeigepflicht – LAG Hessen 2011
Was gibt’s Neues im Arbeitsrecht? Das LAG Hessen (Urteil vom 18.01.2011 – 12 Sa 522/10) entschied über zwei Kündigungen: eine krankheitsbedingte und eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung. Nur die ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit hielt stand.
Urteil: Hessisches Landesarbeitsgericht, 18.01.2011 – Az. 12 Sa 522/10
Rechtslage zur krankheitsbedingten Kündigung und Anzeigepflicht
Arbeitgeber dürfen eine Kündigung wegen Krankheit nur unter engen Voraussetzungen aussprechen. Maßgeblich sind Dauer und Häufigkeit der Fehlzeiten, eine negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen. Liegt keine negative Prognose vor, scheidet eine personenbedingte Kündigung regelmäßig aus. Daneben verpflichtet § 5 Abs. 1 EFZG den Arbeitnehmer, seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Ein Verstoß kann verhaltensbedingt eine Kündigung rechtfertigen, wenn er trotz Abmahnung fortgesetzt wird.
Der Fall – langjähriger Arbeitnehmer, häufig krank und wiederholt säumig bei Krankmeldung
Ein seit über 16 Jahren beschäftigter Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung fehlte wiederholt wegen Rückenbeschwerden. Mehrfach meldete er seine Arbeitsunfähigkeit verspätet oder gar nicht, obwohl ihn die Arbeitgeberin viermal abgemahnt hatte. Nach zwei weiteren Versäumnissen im Sommer 2009 kündigte sie zunächst ordentlich wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten und kurz darauf fristlos wegen der erneuten Verletzung der Meldepflicht. Sie begründete die fristlose Kündigung mit einer beharrlichen Pflichtverletzung und einem zerstörten Vertrauensverhältnis.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hielt beide Kündigungen für unwirksam. Für die krankheitsbedingte Kündigung sah es keine ausreichende negative Gesundheitsprognose, da die Fehlzeiten zu gering waren, um dauerhafte Ausfälle zu erwarten. Auch die fristlose Kündigung hielt das Gericht für unverhältnismäßig: Trotz mehrfacher Pflichtverletzungen habe das langjährige Arbeitsverhältnis Vorrang. Eine weitere Abmahnung hätte nach Ansicht des Gerichts ausgereicht. Die Arbeitgeberin legte Berufung ein.
Entscheidung und Gründe – differenzierte Bewertung der Kündigungen
Das LAG Hessen bestätigte das Urteil nur teilweise. Die ordentliche Kündigung vom 19. August 2009 wegen Krankheit blieb unwirksam, da keine belastbare Gesundheitsprognose vorlag und der Arbeitgeber diesen Punkt anerkannt hatte. Die außerordentliche Kündigung vom 17. September 2009 scheiterte ebenfalls, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß. Trotz mehrfacher Pflichtverstöße war der Arbeitgeberin zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Anders beurteilte das Gericht jedoch die hilfsweise erklärte ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Der Kläger hatte seine Anzeigepflichten trotz vier einschlägiger Abmahnungen erneut verletzt. In seiner Funktion als Vorarbeiter war er besonders verpflichtet, rechtzeitig zu informieren, um den Personaleinsatz am Flughafen zu sichern. Nach Ansicht des Gerichts war das Vertrauen durch die wiederholten Pflichtverstöße endgültig zerstört. Eine ordentliche Kündigung war deshalb gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Das Gericht stellte klar, dass auch Verstöße gegen die Anzeigepflicht bei Folgeerkrankungen nach § 5 Abs. 1 EFZG kündigungsrelevant sein können, wenn sie beharrlich erfolgen und das Vertrauen dauerhaft zerstören.
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Praktische Auswirkungen in Frankfurt
Bedeutung für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten jede Arbeitsunfähigkeit sofort melden – auch bei Fortsetzungserkrankungen. Wer trotz Abmahnung wiederholt verspätet informiert, riskiert die Kündigung. Das Urteil zeigt: Selbst ein langjähriges Arbeitsverhältnis schützt nicht, wenn Pflichtverstöße andauern. Dagegen bleibt eine Kündigung wegen Krankheit ohne negative Prognose unwirksam.
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Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen sorgfältig trennen: Fehlzeiten allein rechtfertigen keine Kündigung, wiederholte Pflichtverletzungen dagegen schon. Wichtig ist eine dokumentierte Abmahnkette und die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung verdeutlicht: Erst wiederholte, schuldhafte Verstöße gegen § 5 EFZG können eine ordentliche Kündigung tragen. Eine fristlose Kündigung bleibt Ausnahmefällen vorbehalten, etwa bei bewusstem Täuschen oder gravierendem Schaden.
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