Kündigungsschutz für abberufene GmbH-Geschäftsführer – LAG Hessen 2025
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Das LAG Hessen (Urteil vom 28.02.2025 – Az. 14 SLa 578/24) hat entschieden: Ein abberufener GmbH-Geschäftsführer kann sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen, wenn seine Organstellung bei Zugang der Kündigung bereits beendet war. Die Sperre des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG greift dann nicht. Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frankfurt: Der Kündigungsschutz hängt entscheidend vom Zeitpunkt des Kündigungszugangs ab.
Urteil: LAG Hessen, 28.02.2025 – Az. 14 SLa 578/24
Rechtslage
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer. Endet die Organstellung jedoch vor Zugang der Kündigung, entfällt diese Ausnahme. Dann kommt der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG zur Anwendung – vorausgesetzt, ein Arbeitsverhältnis besteht.
Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Organstellung mehr, greift der Kündigungsschutz. Eine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer verhindert diesen nicht dauerhaft.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes liegt beim Arbeitnehmer. Erst wenn dieser konkrete Anhaltspunkte darlegt, muss der Arbeitgeber detailliert reagieren.
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Der Fall
Der Kläger war zunächst als „Vice President“ angestellt und zusätzlich Geschäftsführer der GmbH. Nach seiner Abberufung konnte keine gleichwertige Anschlussposition vereinbart werden. Wochen später kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis.
Positionen der Parteien: Der Kläger machte geltend, der allgemeine Kündigungsschutz sei anwendbar, da er bei Zugang der Kündigung keine Organstellung mehr hatte. Die Arbeitgeberin hielt die Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG für fortbestehend und lehnte den Kündigungsschutz ab.
Entscheidung und Gründe
Kernpunkt 1: Die Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG entfällt, da die Organstellung beim Zugang der Kündigung bereits beendet war.
Kernpunkt 2: Das KSchG ist daher anwendbar; die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz war fehlerhaft.
Kernpunkt 3: Eine funktionale Argumentation („Arbeitgeberlager“) überzeugt nicht. Entscheidend ist der formale Status zum Kündigungszeitpunkt. Der Status ist daran geknüpft, ob noch eine Organanfunktion besteht – nicht an die ursprüngliche Art des Dienstvertrags.
Kernpunkt 4: Wird nach der Abberufung weiterhin in weisungsgebundener Form gearbeitet, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis – dann gilt der Kündigungsschutz ohnehin.
Ergebnis: Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich; das KSchG kam zur Anwendung.
Konstellationen in der Praxis
- Kündigung während bestehender Organstellung: Hier greift § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und der Kündigungsschutz ist ausgeschlossen – unabhängig vom konkreten Vertragstyp.
- Kündigung und Abberufung fallen zusammen: Auch dann wirkt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, solange bei Kündigungszugang noch Organstellung besteht.
- Kündigung nach Abberufung: Ist die Organstellung beim Zugang der Kündigung beendet, besteht unter den Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses voller Kündigungsschutz nach dem KSchG.
- Arbeitsverhältnis ruht während Organstellung: Wird ein ruhendes Arbeitsverhältnis nach Abberufung wieder aktiviert, gilt der Kündigungsschutz für das wieder aufgelebte Arbeitsverhältnis.
- Neue Tätigkeit nach Abberufung: Wird nach der Abberufung noch weiter beschäftigt (z. B. als Projektmanager), kann je nach Ausgestaltung ein neues Arbeitsverhältnis konkludent entstehen, das ebenfalls kündigungsschutzfähig ist.
Praktische Auswirkungen
Bedeutung für Arbeitnehmer
Abberufene Geschäftsführer sollten Kündigungen genau prüfen lassen. Erfolgt die Kündigung nach Beendigung der Organstellung, eröffnet das KSchG Schutzrechte. Die Erfolgsaussichten sind besonders hoch, wenn die Tätigkeit nach der Abberufung einem weisungsabhängigen Arbeitsverhältnis entspricht (Eingliederung, Weisungsunterstellung, geänderte Positionsbezeichnung). Arbeitnehmer sollten frühzeitig Beweise sichern, um ihren Kündigungsschutz durchzusetzen.
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Bedeutung für Arbeitgeber
Kündigungen kurz nach einer Abberufung bergen erhebliche Risiken. Daher sollten Statusänderungen und Zeitpunkte exakt dokumentiert werden. Wird die Beschäftigung fortgeführt, muss die vertragliche Grundlage eindeutig geregelt sein. Arbeitgeber in Frankfurt und bundesweit müssen genau auf den Zeitpunkt der Abberufung und der Kündigung achten. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, bevor Sie Maßnahmen umsetzen.
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