Probezeitkündigung nach Krankmeldung – LAG Hessen 2025
Was gibt’s Neues im Arbeitsrecht? Das LAG Hessen (Urteil vom 28.03.2025 – 10 SLa 916/24) hat entschieden: Eine Kündigung in der Probezeit bleibt wirksam – auch dann, wenn der Arbeitnehmer kurz zuvor krankgeschrieben wurde. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot lag hier nicht vor.
Urteil: LAG Hessen, 28.03.2025 – Az. 10 SLa 916/24
Rechtslage zur Probezeitkündigung
In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Arbeitgeber können in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Aber auch in der Probezeit ist die Kündigungsfreiheit nicht unbegrenzt. Grenzen bilden Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) und das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Eine Kündigung verstößt gegen § 612a BGB nur, wenn die Ausübung eines Rechts – zum Beispiel eine Krankmeldung – das ausschlaggebende Motiv der Kündigung ist. Der bloße zeitliche Zusammenhang reicht nicht aus.
Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Erst wenn dieser konkrete und belastbare Hinweise liefert, muss der Arbeitgeber plausibel darauf reagieren.
Kündigung erhalten? Was Arbeitnehmer beachten sollten ➔
Der Fall
Der Kläger war seit August 2023 als Fahrer beschäftigt. Beim Entladen stürzte er auf Eis und meldete sich arbeitsunfähig. Zwei Tage später erhielt er die Kündigung innerhalb der Probezeit. Am selben Tag beendete der Arbeitgeber auch zwei weitere Arbeitsverhältnisse unter ähnlichen Umständen.
Der Kläger meinte, die Kündigung sei eine Reaktion auf seine Krankmeldung. Außerdem verwies er auf fehlende Schutzmaßnahmen beim Unfall. Der Arbeitgeber stellte dagegen auf bereits bekannte Zweifel an Eignung, Leistung und Zusammenarbeit ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab – die Entscheidung wurde vom LAG Hessen bestätigt.
Entscheidung und Gründe
Kein Verstoß gegen § 612a BGB: Die Kündigung kurz nach der Krankmeldung genügte für sich allein nicht als Hinweis auf ein Maßregelungsverbot. Das Gericht sah vielmehr eine Personalentscheidung, die bereits auf bestehenden Eignungszweifeln beruhte.
Beweislast nicht erfüllt: Der Kläger konnte keine konkreten Indizien vorbringen, die seine Annahme stützten. Es fehlten Dokumente, Aussagen oder ein Muster, das die Kündigung „wegen Krankmeldung“ belegte.
Kein Treuwidrigkeitsverstoß: Auch ein willkürliches oder sachfremdes Vorgehen war nicht erkennbar. Die Argumentation des Arbeitgebers war in sich stimmig.
Unfall und Tätigkeit: Der Unfall erklärte zwar die Arbeitsunfähigkeit, bestimmte aber nicht das Kündigungsmotiv. Das Entladen gehörte vielmehr zu den Aufgaben eines Fahrers. Fragen zur Schutzausrüstung änderten nichts an der rechtlichen Bewertung.
Praktische Auswirkungen in Frankfurt
Bedeutung für Arbeitnehmer in Frankfurt
Klagen gegen Probezeitkündigungen sind nur dann erfolgversprechend, wenn es stichhaltige Hinweise auf ein unzulässiges Motiv gibt. Allein die Nähe zwischen Krankmeldung und Kündigung genügt nicht. Entscheidend können interne Hinweise, Schriftstücke oder ein erkennbares wiederkehrendes Muster sein. Sonderkündigungsschutz oder grobe Formfehler erhöhen die Erfolgschancen. Fehlen solche Anknüpfungspunkte, bleibt die Kündigung in der Regel wirksam.
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Bedeutung für Arbeitgeber in Frankfurt
Probezeitkündigungen sind rechtssicherer, wenn nachvollziehbare Gründe schon vor einer Krankmeldung bestehen und das Vorgehen im Gesamtbild konsistent wirkt – etwa wenn mehrere Kündigungen auf einmal ausgesprochen werden. Wird hingegen erkennbar auf eine Krankmeldung reagiert, ist die Kündigung unwirksam. Klare Argumente und eine schlüssige Dokumentation minimieren das Risiko.
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