Vergütung von Umkleidezeiten während Krankheit und Urlaub (BAG 2025)
Was gibt’s Neues im Arbeitsrecht?
Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Mai 2025 entschieden: Das Umkleiden im Betrieb ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Schutzkleidung vorschreibt. Diese Vergütungspflicht entfällt nicht während Krankheit oder Urlaub – sie besteht als Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts fort.
BAG, Urteil vom 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24
Rechtslage: Umkleidezeiten als Arbeitszeit
Nach § 611a BGB schuldet der Arbeitnehmer Arbeitsleistung, der Arbeitgeber dafür Vergütung. Wird das Tragen bestimmter Kleidung angeordnet, zählt bereits das Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Betrieb oder an einem anderen Ort ausgeübt wird. Maßgeblich ist, dass das Umkleiden fremdnützig erfolgt und Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist.
Auch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 EFZG) oder Urlaubs (§ 1 BUrlG) bleibt der Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten bestehen, da es sich um einen Bestandteil des regelmäßigen Entgelts handelt. Eine Tarifklausel kann diese Pflicht nur aufheben, wenn sie ausdrücklich und eindeutig etwas anderes regelt.
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Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Vorinstanz, das LAG Nürnberg, hatte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung der Umkleidezeiten während Krankheit und Urlaub zu Recht bejaht. Die Tarifparteien hätten keine wirksame Regelung getroffen, die diesen Anspruch ausschließt. Umkleidezeiten sind eine Form des Arbeitsentgelts und unterfallen damit auch der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsvergütung.
Der Arbeitnehmer durfte deshalb verlangen, dass die Zeiten, die er während der Beschäftigung für das An- und Ausziehen der Schutzkleidung aufgewendet hatte, in die Entgeltfortzahlung einbezogen werden. Eine Differenzierung zwischen aktiver Arbeitszeit und krankheits- oder urlaubsbedingtem Fehlen widerspricht dem Entgeltfortzahlungsrecht.
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Bedeutung für Arbeitnehmer
Das Urteil stärkt die Rechte der Beschäftigten deutlich. Wer im Betrieb Schutzkleidung tragen muss, erhält für die dafür aufgewendete Zeit auch dann Vergütung, wenn er krank oder im Urlaub ist. Arbeitgeber können sich nicht auf fehlende Arbeitsleistung berufen, solange die Vergütungspflicht als Teil des Entgelts besteht. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Rechtssicherheit und Transparenz bei der Entgeltabrechnung.
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Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten ihre Entgeltabrechnung prüfen. Wird das Tragen von Schutzkleidung angeordnet, gehören die Umkleidezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Sie fließen auch in Urlaubs- und Entgeltfortzahlung ein. Betriebe sollten ihre tariflichen und betrieblichen Regelungen prüfen, um Nachforderungen zu vermeiden. Eine klare arbeitsvertragliche Definition der Umkleidezeiten kann spätere Streitigkeiten verhindern.
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