Einigungsstelle in Frankfurt: anwaltlich richtig vertreten
Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in Frankfurt über mitbestimmungspflichtige Fragen streiten, entscheidet oft die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Als Anwalt für Einigungsstellenverfahren in Frankfurt vertritt Marco Pape von rpt.legal Arbeitgeber und Betriebsräte – als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter.
Vorsitz klären. Beisitzer wählen. Verfahren sicher führen.
rpt.legal begleitet Arbeitgeber und Betriebsräte in Einigungsstellenverfahren – als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter.
Fachanwalt Arbeitsrecht • 17+ Jahre Erfahrung • Arbeitgeber & Betriebsrat • Zentrale Lage am Frankfurter Hof & FOUR Frankfurt
Als Anwalt für Einigungsstellenverfahren in Frankfurt begleitet Marco Pape von rpt.legal Arbeitgeber und Betriebsräte seit 2009 – und kennt aus jahrelanger Praxis beide Seiten des Verfahrens.
Was ist die Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist in § 76 BetrVG geregelt und entscheidet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Fragen keine Einigung erzielen. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und gleich vielen Beisitzern beider Seiten. Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann ihr Spruch die fehlende Einigung ersetzen.
Was regelt sie – und was nicht?
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✔Sie entscheidet über mitbestimmungspflichtige Themen – etwa Arbeitszeit, betriebliche Lohngestaltung, Sozialplan, Auswahlrichtlinien oder die zeitliche Lage von Betriebsratsschulungen.
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✔Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann jede Seite die Einigungsstelle beantragen. Die andere Seite kann das Verfahren dann nicht dauerhaft verhindern.
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✔Bei freiwilligen Verfahren braucht es das Einverständnis beider Seiten. Der Spruch bindet nur, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich daran binden.
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✔Individuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören grundsätzlich vor das Arbeitsgericht, nicht vor die Einigungsstelle – auch wenn der Betriebsrat eingeschaltet wird.
Für Arbeitgeber und Betriebsräte gilt deshalb: Wenn eine Einigungsstelle im Raum steht, sollten sie früh anwaltlich prüfen lassen, ob sie zuständig ist, wer den Vorsitz führen kann, wie viele Beisitzer sinnvoll sind und welches Ergebnis rechtlich und praktisch erreichbar ist.
Einigungsstelle Frankfurt – erzwingbar oder freiwillig?
Für das Verfahren ist entscheidend, ob eine erzwingbare oder eine freiwillige Einigungsstelle vorliegt. Davon hängt ab, ob eine Seite das Verfahren allein durchsetzen kann und ob der Spruch die fehlende Einigung verbindlich ersetzt.
Wann der Betriebsrat das Verfahren allein durchsetzen kann
Bei der erzwingbaren Mitbestimmung reicht der Antrag einer einzigen Seite. Die andere kann das Verfahren nicht verhindern. Das gilt unter anderem für die soziale Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, den Sozialplan nach § 112 BetrVG, Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, insbesondere in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern, Streit über die zeitliche Lage von Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG und Einwände gegen Freistellungen nach § 38 BetrVG.
In diesen Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten deshalb nicht erst in der Sitzung reagieren. Sie müssen vorher klären, welches Ziel sie verfolgen, welche Regelung rechtlich möglich ist und welche tatsächlichen Grundlagen sie dem Vorsitzenden vermitteln wollen.
Freiwillige Verfahren und ihre Grenzen
Außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten das beantragen oder ihr Tätigwerden ausdrücklich billigen. Der Spruch bindet dann nur, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat vorher unterwerfen oder den Spruch nachträglich annehmen (§ 76 Abs. 6 BetrVG).
Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten eine neutrale Struktur brauchen, aber keinen gerichtlichen Konflikt führen wollen. Es ersetzt jedoch keine gesetzliche Zuständigkeit. Ohne Einverständnis beider Seiten bleibt die Einigungsstelle außerhalb erzwingbarer Mitbestimmung gesperrt.
Beschwerden nach § 85 BetrVG – wo der Anwalt die Weiche stellt
Bei Arbeitnehmerbeschwerden nach § 85 BetrVG ist die Einigungsstelle nur zuständig, wenn keine Rechtsansprüche verfolgt werden. Wer sich in seiner Beschwerde auf eine Betriebsvereinbarung, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder einen sonstigen Anspruch beruft, macht einen Rechtsanspruch geltend. Dann führt der Weg zum Arbeitsgericht, nicht zur Einigungsstelle.
Das gilt auch dann, wenn der Anspruch materiell-rechtlich vielleicht gar nicht besteht. Maßgeblich ist, ob ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Das LAG Hessen hat dies mit Beschluss vom 06.06.2024, 5 TaBV 54/24, nochmals deutlich gemacht. Wer diese Grenze übersieht, riskiert ein Verfahren, das bereits an der Zuständigkeit der Einigungsstelle scheitert.
Vorsitzender der Einigungsstelle
Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die entscheidende Stimme. In der ersten Abstimmungsrunde enthält er sich. Kommt keine Mehrheit zustande, stimmt er in der zweiten Runde mit und entscheidet damit häufig den Ausgang des Verfahrens. Wer die Einigungsstelle leitet, beeinflusst deshalb den Verlauf, die Verhandlungsdynamik und oft auch das Ergebnis.
Deshalb lohnt es sich, früh zu handeln. Wer als erste Seite einen geeigneten Vorsitzenden vorschlägt, zwingt die Gegenseite dazu, diesen Vorschlag sachlich zu prüfen. Lehnt die Gegenseite einen geeigneten und verfügbaren Vorsitzenden ab, muss sie im Bestellungsverfahren nachvollziehbar erklären, warum diese Person nicht in Betracht kommen soll. Das fällt umso schwerer, je neutraler und erfahrener der vorgeschlagene Vorsitzende ist.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Vorsitzenden oder auf die Zahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag im Eilverfahren nach § 100 ArbGG. Das Verfahren dauert häufig nur wenige Wochen. Im Bestellungsverfahren prüft das Gericht nur, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Schwierige Rechtsfragen werden dort grundsätzlich nicht abschließend entschieden.
Bevor ein potenzieller Vorsitzender vorgeschlagen wird, sollte er vorab gefragt werden, ob er die Sitzungsleitung übernehmen kann und will. Auch das Honorar sollte früh geklärt werden. Viele Einigungsstellenvorsitzende arbeiten mit Tagessätzen, die sie auf Anfrage mitteilen. Vor Beginn des Verfahrens sollten alle Beteiligten wissen, welche Kosten entstehen können.
Kosten der Einigungsstelle: Was Arbeitgeber zahlen müssen
Nach § 76a Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine gesonderte Vergütung, sondern nur Entgeltfortzahlung. Vorsitzender und betriebsfremde Beisitzer haben dagegen einen eigenen gesetzlichen Vergütungsanspruch unmittelbar aus § 76a Abs. 3 BetrVG.
Eine gesetzliche Vergütungsordnung gibt es bis heute nicht, obwohl § 76a Abs. 4 BetrVG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ermächtigt. Das Honorar wird deshalb entweder vereinbart oder vom Mitglied der Einigungsstelle nach billigem Ermessen bestimmt (§§ 315, 316 BGB).
In der Praxis bewegen sich Honorare erfahrener Vorsitzender häufig im vierstelligen Bereich. Tagessätze von etwa 3.000 € netto sind in größeren oder komplexeren Verfahren nicht ungewöhnlich. Betriebsfremde Beisitzer erhalten in der Regel 70 % des Vorsitzendenhonorars. Dieser Maßstab ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefestigt (BAG, Beschluss vom 19.11.2019, 7 ABR 52/17).
Beisitzerhonorar auch ohne Erforderlichkeit
Ein häufiger Streitpunkt: Der Arbeitgeber verweigert die Vergütung eines betriebsfremden Beisitzers mit dem Argument, dessen Benennung sei nicht erforderlich gewesen. Das greift regelmäßig nicht. Der Honoraranspruch entsteht kraft Gesetzes, wenn der Beisitzer wirksam bestellt wurde, die Bestellung angenommen hat und tatsächlich tätig geworden ist.
Ob die Benennung im Einzelnen erforderlich war, entscheidet nicht über den gesetzlichen Honoraranspruch. Ein Honoraranspruch kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Betriebsrat aus offenkundig sachwidrigen Motiven gehandelt hat und dies für den Beisitzer erkennbar war. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Bestellung erkennbar nur dazu dienen soll, Kosten zu erhöhen oder Druck auf den Arbeitgeber aufzubauen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2022, 5 TaBV 17/21).
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Anwalt in der Einigungsstelle: Beisitzer oder Bevollmächtigter
Wer einen Anwalt in die Einigungsstelle einbringt, hat zwei Möglichkeiten: Benennung als Beisitzer oder Beauftragung als Verfahrensbevollmächtigter. Welche Rolle passt, hängt vom Ziel, vom Regelungsgegenstand, vom Konfliktstand und von der Zusammensetzung der Einigungsstelle ab.
Als Beisitzer
Als Beisitzer bin ich vollwertiges Mitglied der Einigungsstelle. Ich nehme an den Sitzungen teil, bringe rechtliche und taktische Argumente ein, wirke an der Verhandlungsführung mit und stimme über Anträge und den Spruch ab.
Das Honorar richtet sich nach den Grundsätzen des § 76a BetrVG und beträgt regelmäßig 70 % des Vorsitzendenhonorars. Der Anspruch besteht unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Gerade bei schwierigen Regelungsfragen kann ein anwaltlicher Beisitzer entscheidend dazu beitragen, dass rechtlich belastbare und praktisch brauchbare Lösungen entstehen.
Als Verfahrensbevollmächtigter
Als Verfahrensbevollmächtigter vertrete ich Arbeitgeber oder Betriebsrat in der Einigungsstelle, ohne selbst Mitglied des Spruchkörpers zu sein. Diese Rolle ermöglicht eine umfassende rechtliche Beratung, die strategische Vorbereitung der Verhandlung, die Ausarbeitung von Regelungsentwürfen und gegebenenfalls die Einleitung oder Abwehr eines Besetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht.
Für Arbeitgeber ist diese Rolle sinnvoll, wenn sie das Verfahren kontrolliert vorbereiten, Kosten begrenzen, Zuständigkeitsfragen klären oder einen drohenden Spruch vermeiden wollen. Für Betriebsräte kommt eine anwaltliche Vertretung insbesondere in Betracht, wenn der Regelungsgegenstand schwierige Rechtsfragen aufwirft und kein Beisitzer auf Betriebsratsseite über den nötigen juristischen Sachverstand verfügt. In diesem Fall soll der Betriebsrat berechtigt sein, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 76a Abs. 1 BetrVG, soweit der Betriebsrat die Hinzuziehung bei verständiger Würdigung für notwendig halten durfte.
Einigungsstellenspruch gerichtlich prüfen lassen
Der Spruch der Einigungsstelle ist nicht immer das letzte Wort. Arbeitgeber und Betriebsrat können beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren klären lassen, ob der Einigungsstellenspruch wirksam ist. Juristisch geht es dabei regelmäßig nicht um eine Aufhebung, sondern um die Feststellung der Unwirksamkeit.
Verstößt der Spruch gegen zwingendes Recht oder hat die Einigungsstelle außerhalb ihrer Zuständigkeit entschieden, kann dies jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden. Das gilt auch bei schweren Formfehlern, fehlerhafter Besetzung, wesentlichen Verfahrensfehlern oder fehlender Bestimmtheit des Spruchs.
Anders ist es bei Ermessensfehlern. Hat die Einigungsstelle die Interessen von Arbeitgeber, Betrieb oder Arbeitnehmern nicht angemessen berücksichtigt, muss dies innerhalb von zwei Wochen ab Zuleitung des Spruchs beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Das Gericht prüft dann nicht, ob es selbst anders entschieden hätte. Es prüft nur, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Wichtig ist außerdem: Die gerichtliche Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Spruch ist daher zunächst durchzuführen, solange seine Unwirksamkeit nicht festgestellt ist.
Auch taktisch sollte ein Angriff gut überlegt sein. Wer einen Einigungsstellenspruch angreift, sendet ein Signal an die andere Betriebspartei und an künftige Vorsitzende. Wird der Spruch später bestätigt, kann die erfolglose Seite den Eindruck erzeugen, dass sie an einer tragfähigen Lösung nicht interessiert war.
Anwaltliche Begleitung der Einigungsstelle – für beide Seiten
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei in Frankfurt am Main begleite ich Einigungsstellenverfahren für Arbeitgeber und Betriebsräte. Dadurch kenne ich, worauf es jeweils ankommt: Zuständigkeit, Kosten und Verfahrenssteuerung auf Arbeitgeberseite; Durchsetzung, Regelungsinhalt und rechtssicherer Spruch auf Betriebsratsseite. Das hilft, weil sich Einigungsstellen oft schon bei Besetzung, Vorsitz und Vorbereitung entscheiden – nicht erst in der Sitzung.
Mitbestimmung im Betrieb – Anwalt für Betriebsräte in Frankfurt ➔
Rechtsberatung für Arbeitgeber in Frankfurt ➔
Wenn Sie eine Einigungsstelle vorbereiten, einen Beisitzer benötigen oder prüfen lassen wollen, ob ein Verfahren überhaupt einigungsstellenfähig ist, sprechen Sie mich an.
Häufige Fragen zur Einigungsstelle in Frankfurt
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Der Arbeitgeber trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG die Kosten der Einigungsstelle. Dazu gehören insbesondere die Vergütung des Vorsitzenden und die Honorare betriebsfremder Beisitzer. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu tragen sein.
Wann brauche ich einen Anwalt in Frankfurt für die Einigungsstelle?
Ein Anwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber oft sinnvoll. Das gilt besonders, wenn die Zuständigkeit streitig ist, ein Vorsitzender bestellt werden muss, hohe Kosten drohen, schwierige Betriebsvereinbarungen verhandelt werden oder ein Spruch später gerichtlich überprüft werden soll.
Kann ein Anwalt Beisitzer der Einigungsstelle sein?
Ja. Ein Rechtsanwalt kann als betriebsfremder Beisitzer Mitglied der Einigungsstelle werden. Er nimmt an den Sitzungen teil, bringt rechtliche und taktische Argumente ein und stimmt über Anträge und den Spruch mit ab. Der gesetzliche Honoraranspruch richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber.
Kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle blockieren?
Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht dauerhaft blockieren. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht im Eilverfahren nach § 100 ArbGG.
Kann der Betriebsrat immer eine Einigungsstelle verlangen?
Nein. Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle nur erzwingen, wenn das Gesetz dies vorsieht. Das ist vor allem bei erzwingbarer Mitbestimmung der Fall. Bei freiwilligen Angelegenheiten braucht die Einigungsstelle das Einverständnis beider Seiten.
Was gilt bei Beschwerden nach § 85 BetrVG?
Bei Beschwerden nach § 85 BetrVG ist die Einigungsstelle nur zuständig, wenn keine Rechtsansprüche verfolgt werden. Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch geltend, führt der Weg grundsätzlich zum Arbeitsgericht. Die Einigungsstelle ist dann nicht der richtige Ort.
Kann man den Spruch der Einigungsstelle anfechten?
Ein Einigungsstellenspruch kann gerichtlich überprüft werden. Verstöße gegen zwingendes Recht oder eine fehlende Zuständigkeit können jederzeit geltend gemacht werden. Ermessensfehler müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruchs gerügt werden. Das Gericht prüft dabei das Ergebnis, nicht den Denkweg der Einigungsstelle.
Einigungsstelle in Frankfurt – jetzt anwaltlich vorbereiten
Eine Einigungsstelle entscheidet nicht erst in der Sitzung – sie entscheidet durch die Vorbereitung, die Besetzung und die Fragen, die man vor dem ersten Termin klärt. rpt.legal begleitet Arbeitgeber und Betriebsräte in Frankfurt von der Prüfung der Zuständigkeit bis zum Spruch.
Sprechen Sie uns frühzeitig an – damit Sie wissen, was möglich ist, bevor das Verfahren läuft.
Stand: Juli 2026 · Verantwortlich:
Fachanwalt für Arbeitsrecht

