Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Frankfurt – Rechte und Pflichten
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in Frankfurt?
rpt.legal erklärt, wann Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, welche Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben und wie lange der Lohn weitergezahlt wird.
§ 3 und § 5 EFZG regeln Anspruch, Anzeige und Nachweis – wir zeigen, was im Krankheitsfall rechtlich gilt.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Frankfurt – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen
Krankheit, Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wir erklären, was in Frankfurt gilt und wann der Arbeitgeber weiterzahlen muss.
Beratung durch rpt.legal am Frankfurter Hof & FOUR – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Klare Einschätzung, wie lange gezahlt wird und wann Pflichten greifen.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit in Frankfurt – Anspruch und Dauer
Der Arbeitnehmer ist krank. Bekommt er weiter Gehalt, und wenn ja: wie lange? Und wann darf der Arbeitgeber die Gehaltszahlung einstellen? Der folgende Beitrag soll einen Überblick verschaffen. Die Kurzversion ist gesondert abrufbar.
Was regelt § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)?
Hiernach hat ein Arbeitnehmer, der infolge Krankheit arbeitsunfähig ist und den daran kein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. § 3 EFZG durchbricht also den arbeitsrechtlichen Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“, weil der Arbeitnehmer weiterhin Gehalt beanspruchen kann, obwohl er wegen Krankheit nicht arbeitet.
Da § 3 EFZG den Vergütungsanspruch aufrechterhält, scheidet EFZ nach § 3 EFZG regelmäßig aus, wenn auch ohne Krankheit kein Vergütungsanspruch bestünde (etwa weil das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet oder der Arbeitnehmer bereits vor der Erkrankung unentschuldigt gefehlt hat).
Krankheitsbedingte Kündigung Frankfurt – was jetzt gilt ➔
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt in Frankfurt oft zu Streit über Meldung, eAU und Entgeltfortzahlung. Die gesetzlichen Pflichten sind klar, aber ihre Umsetzung scheitert häufig an falschen Annahmen oder fehlender Kommunikation.
— Marco Pape, rpt.legal
Mehr über Marco Pape, Fachanwalt für Arbeitsrecht →
Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Frankfurt?
1) Arbeitsverhältnis – wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Das EFZG gilt nur für Arbeitnehmer oder Auszubildende. Gleichgültig ist, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis in Voll- oder Teilzeit handelt oder der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet beschäftigt ist.
2) Wartezeit – ab wann gilt der Anspruch in Frankfurt?
Anspruch auf EFZ besteht erst, sofern und sobald das Arbeitsverhältnis 4 Wochen (28 Kalendertage) bestanden hat. Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit krank und endet die AU nach Ablauf der Wartezeit, dann hat er ab dem ersten Tag nach Ablauf der Wartezeit für maximal 6 Wochen Anspruch auf EFZ. Die 6-Wochen-Frist beginnt also nicht bereits mit dem ersten Tag der AU, sondern erst ab dem Ende der Wartezeit.
3) Krankheit und Arbeitsunfähigkeit – wann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
EFZ setzt weiter voraus, dass der Arbeitnehmer krank und hierdurch arbeitsunfähig ist und deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Krankheit und AU sind strikt zu trennen: Wer krank, aber nicht arbeitsunfähig ist, kann ebenso wenig EFZ verlangen wie jemand, der zwar arbeitsunfähig ist, bei dem die AU aber nicht auf Krankheit beruht.
Krankheit ist ein im Vergleich mit der typischen altersbedingten Körperentwicklung regelwidriger Körper- und/oder Geisteszustand. So sind z. B. altersbedingte Einschränkungen oder normal verlaufende Schwangerschaften keine Krankheit, während Unfruchtbarkeit zwar eine Krankheit darstellt, die regelmäßig aber nicht zur AU führt. AU liegt nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht die vertraglich geschuldete Leistung erfüllen kann oder aber die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, sollte er arbeiten gehen. Übrigens: Eine Corona-Infektion ohne Krankheitssymptome begründet keinen Anspruch auf EFZ.
4) Nur krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung – wann endet der Anspruch?
Wie eingangs schon erwähnt, setzt EFZ voraus, dass auch ohne krankheitsbedingte AU ein Vergütungsanspruch bestanden hätte. Erkrankt z. B. ein Arbeitnehmer nach Eigenkündigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus, so endet am letzten Tag der Kündigungsfrist auch sein Anspruch auf EFZ: Denn das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, danach bestünde auch bei Genesung kein Vergütungsanspruch mehr.
Wichtige Ausnahme in diesem Kontext ist § 8 Abs. 1 EFZG, den erstaunlich wenig Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen: Wenn der Arbeitgeber nämlich die AU zum Anlass der Kündigung nimmt oder den Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten zur Eigenkündigung bewegt, dann hat der AN auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zur Dauer von 6 Wochen Anspruch auf EFZ – dies wissen die wenigsten. Gut für Arbeitnehmer: Wird die Kündigung des Arbeitgebers im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer AU des Arbeitnehmers ausgesprochen, spricht vielfach der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die AU zum Anlass der Kündigung genommen worden ist; der Arbeitgeber muss dann das Gegenteil beweisen.
In Fällen, in denen die krankheitsbedingte AU nicht der einzige Grund für die Arbeitsverhinderung ist, in denen aber der Vergütungsanspruch aus anderen Gründen ausnahmsweise erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz, nach welcher Vorschrift der Arbeitnehmer Vergütung beanspruchen kann: Erkrankt er etwa während des Urlaubs, dann ist seine AU nicht der alleinige Grund für seine Arbeitsverhinderung. Diese beruht vielmehr (auch) darauf, dass er zuvor Urlaub genommen hat und deshalb nicht arbeiten muss. Für die Tage des Urlaubs, die der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält er kein Gehalt in Form des Urlaubsentgelts, sondern Gehalt nach dem EFZG. Zudem bleiben ihm die Urlaubstage erhalten, an denen er krank war.
5) Kein Verschulden – wann verliert der Arbeitnehmer den Anspruch?
Anspruch auf EFZ besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte AU nicht selbst verschuldet, also seine Arbeitsverhinderung nicht vorsätzlich oder besonders leichtsinnig selbst herbeigeführt hat. Wer Fussball spielt oder Ski fährt, obwohl er weiß, dass er hierfür keine Begabung hat, und sich hierbei verletzt, der handelt allenfalls leichtsinnig, aber nicht besonders leichtsinnig. Diese Einschränkung des EFZ-Anspruchs ist in der Praxis kaum relevant und wird allenfalls greifen, wenn der Arbeitnehmer sich verletzt, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat.
6) Wann darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?
Anspruch auf EFZ besteht nicht, sofern und solange der Arbeitgeber die EFZ verweigern darf, weil der Arbeitnehmer seine Feststellungspflichten nach § 5 Abs. 1a EFZG oder seine Pflichten nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht erfüllt hat.
Anwalt für Arbeitnehmer in Frankfurt ➔
Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit – was Arbeitnehmer in Frankfurt beachten müssen
Anzeigepflicht bei Krankheit – wann und wie informieren?
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die krankheitsbedingte AU und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Wichtig: Der Arbeitnehmer darf nicht warten, bis er eine ärztliche Diagnose erhalten hat. Er muss zunächst selbst abschätzen, wie lange er krankheitsbedingt ausfallen wird, und den Arbeitgeber (sofern nichts anderes vereinbart: seinen Vorgesetzten, nicht irgendeinen Kollegen) hiervon so früh wie möglich (also noch vor Arbeitsbeginn) informieren (sofern nichts anderes vereinbart: per Telefon, E-Mail, WhatsApp oder Telefax). Dauert die AU länger als erwartet und zunächst angezeigt, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.
Feststellungspflicht – wann braucht man ein ärztliches Attest?
Dauert die AU länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer am nächsten Arbeitstag (nach Kenntnis, dass die AU länger als drei Tage dauert) seine AU und deren voraussichtliche Dauer durch einen Arzt feststellen und sich hierüber eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Anders als früher muss er diese Bescheinigung aber nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Seit dem 01.01.2023 gibt es für gesetzlich Versicherte nämlich die sog. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Der Arzt übermittelt die relevanten Daten elektronisch an die Krankenkasse, die Krankenkasse erstellt hierüber eine Meldung, und der Arbeitgeber kann diese Meldung dann elektronisch abrufen. Die Bescheinigung, die der Arzt dem Arbeitnehmer ausstellt, dient lediglich als Nachweis, dass der Arbeitnehmer seine Feststellungspflichten erfüllt hat.
Dauert die AU länger als zunächst mitgeteilt und festgestellt, dann muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber hiervon unverzüglich unterrichten und die Dauer der weiteren AU ärztlich feststellen lassen.
Ärztliche Bescheinigung – wann muss sie früher vorliegen?
Der Arbeitgeber kann generell (z. B. im Arbeitsvertrag) oder im Einzelfall anordnen, dass die AU bereits früher ärztlich festgestellt werden muss. Auch kann er anordnen, wann, wie und an wen die Mitteilung der AU erfolgen soll. Hält sich der Arbeitnehmer hieran nicht, droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
Erkrankung im Ausland – was gilt für Arbeitnehmer aus Frankfurt?
Bei einer Erkrankung im Ausland gelten besondere Mitteilungspflichten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dann die AU, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitteilen.
Urteil: LAG Hessen, 18.01.2011 – 12 Sa 522/10 → Kündigung wegen Krankheit & Anzeigepflicht ➔
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Frankfurt?
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber – rechtssicher, schnell, persönlich.
Ersteinschätzung kostenlos.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber in Frankfurt das Gehalt weiter?
Liegen die Voraussetzungen für die EFZ vor, dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das für die regelmäßige Arbeitszeit (also ohne Überstunden) vereinbarte Gehalt fortzuzahlen, und zwar für die Dauer der AU, längstens aber für 6 Wochen.
Wie lange gilt die Entgeltfortzahlung – 6 Wochen oder länger?
6 Wochen sind 42 Kalendertage. Feiertage und Sonntage zählen mit, ebenso Werktage, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Erkrankt der Arbeitnehmer vor Dienstbeginn, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum am selben Tag, erkrankt er während der Arbeit, dann am nächsten Tag.
Der 6-Wochen-Zeitraum beginnt bei jeder neuen Erkrankung aufs Neue. Bei fortgesetzten Erkrankungen hingegen endet er nach insgesamt sechs Wochen: Der Arbeitnehmer kann also für alle fortgesetzten Erkrankungen zusammen nur ein einziges Mal für bis zu 6 Wochen EFZ verlangen. Erkrankt der Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig, dann ist zu fragen, ob die neue AU auf dieselbe Krankheitsursache zurückzuführen ist (dann: fortgesetzte Erkrankung) oder auf eine ganz andere (dann: neue Erkrankung). Entscheidend ist die Krankheitsursache, nicht das Krankheitsbild. Wer sich zweimal den rechten Arm bricht, leidet rechtlich an zwei Erkrankungen, wenn er sich einmal beim Fahrradfahren verletzt und das andere Mal beim Fußball spielen. Wer hingegen immer wieder wegen Depressionen ausfällt, erleidet rechtlich gesehen keine neue Erkrankung, selbst wenn jedes Mal andere Symptome auftreten.
Ausnahmen bei der Entgeltfortzahlung – wann kein Anspruch besteht
Erkrankt der Arbeitnehmer während einer bestehenden AU an einer neuen Krankheit, dann werden beide Erkrankungen gleichwohl als eine Erkrankung behandelt und der 6-Wochen-Zeitraum nicht erneut ausgelöst (sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
Beispiel: A ist wegen Ursache 1 noch bis zum 31.01. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der 6-Wochen-Zeitraum würde z. B. am 15.02. auslaufen. Am 31.01. wird A wegen Ursache 2 bis zum 28.02. krankgeschrieben. Hier gelten die Ursachen 1 und 2 als eine Krankheit, die Ursache 2 löst also keinen neuen 6-Wochen-Zeitraum aus. A kann vielmehr nur bis zum 15.02. EFZ verlangen. Wäre er hingegen erst nach dem 31.01. krankgeschrieben worden, dann würde Ursache 1 als ausgeheilt gelten und Ursache 2 einen neuen 6-Wochen-Zeitraum auslösen.
Achtung: Nach der Rechtsprechung des BAG wird eine Fortsetzungserkrankung zum Nachteil des Arbeitnehmers vermutet, wenn die erste AU und eine durch „Erstbescheinigung“ attestierte weitere AU unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegen.
Fortsetzungserkrankung – wann beginnt die Lohnfortzahlung neu?
Auch bei fortgesetzten Erkrankungen wird ein neuer 6-Wochen-Zeitraum ausgelöst, wenn erstens zwischen dem Ende der ersten AU und dem Beginn der zweiten AU wegen derselben Erkrankung mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegt (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG) oder zweitens zwischen Beginn der ersten AU und dem Beginn der letzten AU ein Zeitraum von 12 Monaten liegt und der Arbeitnehmer während dieser 12 Monate nicht durchgehend arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG).
Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frankfurt wissen müssen
Zweifelt der Arbeitgeber die AU seines Arbeitnehmers an und leistet er deshalb keine EFZ, muss der Arbeitnehmer auf EFZ klagen. Hierbei trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf EFZ, insbesondere dafür, dass und in welchem Zeitraum er arbeitsunfähig erkrankt war.
Den Beweis kann er durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung führen oder durch jedes andere zulässige Beweismittel, etwa indem er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet und ihn als Zeugen benennt. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat hohen Beweiswert: Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer im bescheinigten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.
Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt und nachweist, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der bescheinigten AU ergeben, z. B.:
- Nach Erhalt oder Ausspruch einer Kündigung meldet sich der Arbeitnehmer krank; die AU deckt exakt die Kündigungsfrist ab
- Arbeitnehmer droht Krankschreibung an, falls kein Urlaub gewährt wird
- Wiederholte AU im zeitlichen Zusammenhang mit Urlaub, Feiertagen oder Wochenenden
- Häufige Erstbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten
- Rückdatierung von AU-Bescheinigungen um mehr als zwei Tage
In diesen Fällen obliegt es wieder dem Arbeitnehmer, seine AU auf andere Weise darzulegen und nachzuweisen.
Anwalt Arbeitgeber Frankfurt – rpt.legal für Unternehmer ➔
FAQ – Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Frankfurt
Wie lange bekomme ich in Frankfurt Gehalt bei Krankheit?
Sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Arbeitgeber zahlen nur, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und keine neue Krankheit denselben Verhinderungsfall betrifft.
Was gilt, wenn ich während des Urlaubs krank werde?
Die Urlaubstage bleiben erhalten. Für die krankheitsbedingten Tage gilt Entgeltfortzahlung nach EFZG – nicht Urlaubsentgelt. Die Krankheit muss mit ärztlichem Attest nachgewiesen werden.
Wann darf der Arbeitgeber die Zahlung einstellen?
Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt. Zum Beispiel, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet oder keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Dann kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Gilt das alles auch für Arbeitgeber in Frankfurt?
Ja, aber mit Kontrollrechten. Arbeitgeber können die eAU-Meldung abrufen und bei Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten. Bei Missbrauchsverdacht sollte anwaltliche Beratung erfolgen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert?
Anspruch schriftlich geltend machen und notfalls klagen. Arbeitnehmer tragen die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit. Wir prüfen den Fall und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt.
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in Frankfurt?
rpt.legal prüft Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 und § 5 EFZG, bewertet Pflichten und Fristen und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Frankfurt.

