Krankheitsbedingte Kündigung Frankfurt – was nun gilt
Eine krankheitsbedingte Kündigung trifft Arbeitnehmer oft unerwartet. Viele Betroffene fragen sich, ob die Kündigung wirksam ist und wie sie jetzt richtig reagieren sollen. Diese Seite erklärt, worauf Arbeitnehmer in Frankfurt achten müssen.
Richtig handeln nach krankheitsbedingter Kündigung in Frankfurt
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur wirksam bei negativer Gesundheitsprognose, erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung und fehlenden milderen Mitteln. Hieran scheitern Kündigungen oft.
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Krankheitsbedingte Kündigung in Frankfurt erhalten? Wirksam ist sie nur bei negativer Gesundheitsprognose, erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung und Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers – kurze oder einmalige Erkrankungen reichen nie. Ihr Anwalt von rpt.legal in Frankfurt prüft sofort, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt.
Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?
Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Fall der personenbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Sie setzt kein Fehlverhalten voraus. Gekündigt wird, weil krankheitsbedingte Ausfälle den Betrieb erheblich beeinträchtigen – und dies auch künftig zu erwarten ist. Nicht die vergangene Erkrankung ist der Kündigungsgrund, sondern die negative Zukunftsprognose und die damit verbundene unzumutbare Belastung des Betriebs.
Die 4 Voraussetzungen im Überblick
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1
Negative Gesundheitsprognose
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2
Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
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3
Verhältnismäßigkeit – mildere Mittel ausgeschöpft
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4
Umfassende Interessenabwägung
Wer in Frankfurt eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten hat, sollte sofort anwaltlich prüfen lassen, ob alle 4 Voraussetzungen tatsächlich vorliegen – denn nur dann ist die Kündigung wirksam. Alle 4 Voraussetzungen im Detail ➔
Kündigung wegen Krankheit – wann Sie sich keine Sorgen machen müssen
Kurze oder einmalige Erkrankungen sind kein Kündigungsgrund
Viele Arbeitnehmer befürchten nach einer längeren Krankheit sofort den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet. Eine einzelne Erkrankung – selbst wenn sie mehrere Wochen dauert – reicht für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung nicht aus. Ebenso wenig genügen gelegentliche Erkältungen oder kurze Fehlzeiten ohne Wiederholung.
Kündigung erhalten – was Arbeitnehmer in Frankfurt jetzt wissen müssen ➔
Wann eine krankheitsbedingte Kündigung in Frankfurt wirklich droht
Ernst wird es, wenn über mehrere Jahre hinweg erhebliche Fehlzeiten aufgelaufen sind und objektive Tatsachen darauf hindeuten, dass sich daran auch künftig nichts ändert. Das Arbeitsgericht Frankfurt prüft dabei streng: Der Arbeitgeber muss die negative Prognose konkret belegen – pauschale Aussagen genügen nicht.
Krankheit ist der häufigste personenbedingte Kündigungsgrund – aber auch der am häufigsten angreifbare. Fehlt das BEM, wurde kein leidensgerechter Arbeitsplatz geprüft oder ist die Gesundheitsprognose nicht tragfähig, führt das häufig dazu, dass die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam ist.
Klage nach krankheitsbedingter Kündigung – wann sie sich lohnt
Wer nach einer krankheitsbedingten Kündigung seinen Job zurückwill oder eine Abfindung anstrebt, muss den Klageweg gehen. Nur durch die Kündigungsschutzklage lässt sich die Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzen – und nur unter dem Druck eines laufenden Verfahrens sind Arbeitgeber bereit, eine Abfindung zu zahlen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese einen Großteil der Kosten. Wer die Kosten selbst tragen muss, sollte zumindest anwaltlich prüfen lassen, wie die Erfolgsaussichten einer Klage stehen – der erste Schritt kostet weniger als gedacht.
„Krankheitsbedingte Kündigungen scheitern häufig nicht an der Krankheit, sondern an formalen Fehlern, fehlendem BEM oder einer unzureichenden Gesundheitsprognose.“
— Marco Pape, Gründer & Partner von rpt.legal in Frankfurt
Krankheitsbedingte Kündigung Frankfurt – 4 Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam – und genau hier machen Arbeitgeber in der Praxis die meisten Fehler.
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1
Negative Gesundheitsprognose
Der Arbeitgeber muss anhand objektiver Tatsachen belegen, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist. Grundlage sind meist die Krankheitszeiten der letzten Jahre. Eine einmalige, ausgeheilte lange Erkrankung reicht nicht. Häufige Kurzerkrankungen in den letzten drei Jahren hingegen können ausreichen, wenn sie jeweils länger als 6 Wochen andauerten.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – war der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit wieder gesund, ist die negative Prognose oft schon widerlegt.
Typischer Angriffspunkt in der Praxis: Der Arbeitgeber kündigt, obwohl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits seit Wochen wieder gesund und arbeitsfähig ist – die negative Prognose ist damit widerlegt. -
2
Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
Die Fehlzeiten müssen den Betrieb spürbar belasten – etwa durch Produktionsausfälle, Überlastung von Kollegen oder Lohnfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr.
Auch der Bedarf, dauerhaft Personalreserven vorzuhalten oder die Planbarkeit des Betriebs erheblich einzuschränken, kann eine Beeinträchtigung begründen.
Typischer Angriffspunkt in der Praxis: Der Arbeitgeber behauptet erhebliche Betriebsablaufstörungen, kann aber weder konkrete Ausfälle noch Lohnfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr belegen. -
3
Verhältnismäßigkeit – mildere Mittel müssen ausgeschöpft sein
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn keine zumutbare Alternative besteht. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz, eine Arbeitszeitreduzierung, eine stufenweise Wiedereingliederung oder andere Maßnahmen möglich sind.
Wurde kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt, verschiebt sich die Beweislast zum Arbeitgeber – er muss dann darlegen, dass auch ein BEM keine Alternative aufgezeigt hätte. Das gelingt selten.
Typischer Angriffspunkt in der Praxis: Das BEM wurde durchgeführt – aber nach erneuter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen wäre ein neues BEM erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber hat es nicht wiederholt und kündigt auf Basis des alten Verfahrens. -
4
Umfassende Interessenabwägung
Selbst wenn alle 3 vorigen Voraussetzungen vorliegen, muss eine abschließende Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers ausfallen. Dabei werden Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter, Unterhaltspflichten, eine etwaige Schwerbehinderung, Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die Ursache der Erkrankung gegenüber den Interessen des Arbeitgebers abgewogen.
Gerade hier scheitern viele krankheitsbedingte Kündigungen vor Gericht.
Typischer Angriffspunkt in der Praxis: Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers wurden nicht oder falsch gewichtet – die Abwägung hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen ist in vielen Fällen angreifbar – entscheidend ist, wie schnell Sie einen Rechtsanwalt in Frankfurt einschalten.
Kündigung wegen Krankheit? Anwalt in Frankfurt prüft jetzt
Eine frühzeitige Prüfung kann entscheidend sein – insbesondere wegen der kurzen Klagefrist von drei Wochen. rpt.legal prüft Prognose, BEM und Alternativen und sichert Ihre Position.
Krankheitsbedingte Kündigung Frankfurt – welche 4 Fallgruppen sind relevant?
Nicht jede Erkrankung rechtfertigt eine Kündigung wegen Krankheit. Entscheidend ist, welcher Fallgruppe der Sachverhalt zuzuordnen ist – denn jede Fallgruppe hat eigene Anforderungen und eigene Angriffspunkte.
Dauererkrankung – wenn Genesung völlig ungewiss ist
Eine Dauererkrankung rechtfertigt die krankheitsbedingte Kündigung, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr arbeiten kann oder die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss ist. Maßgeblich sind die bisherigen Fehlzeiten – liegt bereits eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit von etwa 1,5 Jahren vor und ist ein Ende nicht absehbar, spricht dies für eine negative Prognose. Der Arbeitnehmer kann diese durch medizinische Nachweise widerlegen.
Langanhaltende Erkrankung – keine Besserung in den nächsten 24 Monaten
Die langanhaltende Erkrankung betrifft Fälle monatelanger Arbeitsunfähigkeit. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn innerhalb der nächsten 24 Monate nicht mit einer Genesung gerechnet werden kann. Frühere Fehlzeiten sind Indizien, entscheidend bleibt die Prognose in die Zukunft.
Häufige Kurzerkrankungen – ab wann wird es gefährlich?
Wiederholte Kurzerkrankungen können eine Kündigung wegen Krankheit rechtfertigen, wenn objektive Tatsachen die Erwartung weiterer Ausfälle im bisherigen Umfang tragen. Die Rechtsprechung stellt dabei meist auf einen Zeitraum von 3 Jahren ab – der Arbeitnehmer muss in jedem dieser Jahre jeweils länger als 6 Wochen wegen Kurzerkrankungen arbeitsunfähig gewesen sein. Wirtschaftlich relevant sind insbesondere Entgeltfortzahlungskosten in dieser Höhe oder erhebliche Störungen im Betriebsablauf.
Leistungsminderung durch Krankheit – dauerhaft unter 1/3 der Normalleistung
Eine personenbedingte Kündigung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Leistungsfähigkeit dauerhaft erheblich reduziert ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Normalleistung auf Dauer um mindestens 1/3 unterschreitet und keine zumutbare Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz möglich ist.
Wer eine Kündigung wegen Krankheit in Frankfurt erhalten hat, sollte die Erfolgsaussichten sofort durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt prüfen lassen.
Pflichten des Arbeitgebers vor krankheitsbedingter Kündigung in Frankfurt
Vor einer krankheitsbedingten Kündigung in Frankfurt treffen den Arbeitgeber konkrete Prüfpflichten – wer sie versäumt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das BEM ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. 2 SGB IX ↗), wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank war. Unterlässt der Arbeitgeber das BEM oder führt es nur pro forma durch, ist die krankheitsbedingte Kündigung Frankfurt zwar nicht automatisch unwirksam, aber die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung steigen erheblich.
Prüfung leidensgerechter Arbeitsplätze
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Dazu zählen auch Umsetzungen, Änderungen der Arbeitszeit oder andere organisatorische Anpassungen.
Verhältnismäßigkeit – was der Arbeitgeber konkret prüfen muss
Selbst wenn die Gesundheitsprognose ungünstig ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Teilzeitlösung, eine stufenweise Wiedereingliederung, geänderte Aufgaben oder eine zeitweilige Entlastung möglich sind. Eine Kündigung ohne ernsthafte Suche nach Alternativen verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Krankheitsbedingte Kündigung in Frankfurt – was der Anwalt konkret für Sie tut
Fachanwalt Marco Pape von rpt.legal prüft sofort alle Angriffspunkte – und sagt klar, ob und wie eine Kündigungsschutzklage Ihre Chancen verbessert.
Kündigungsschutzklage bei krankheitsbedingter Kündigung – 3 Wochen Frist
Wer in Frankfurt eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Klage einreichen. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie fehlerhaft ist. Mit der Kündigungsschutzklage ➔ prüfen wir formale Mängel, fehlerhafte Prognosen und Verstöße des Arbeitgebers.
Beweise sichern – Atteste, BEM-Unterlagen, Reha-Berichte
Ärztliche Atteste, Reha-Berichte und BEM-Unterlagen sind entscheidend. Sie zeigen, dass eine negative Gesundheitsprognose nicht trägt oder Alternativen bestanden. Damit lassen sich viele Kündigungen kippen.
Abfindung nach krankheitsbedingter Kündigung – nur durch Klage
Die meisten Verfahren wegen krankheitsbedingter Kündigung enden mit einem Vergleich. Eine Abfindung ➔ gibt es nur bei Einigung – nicht durch Urteil. Ob sie realistisch ist, hängt von den Prozessaussichten und der finanziellen Lage des Arbeitgebers ab.
Krankheitsbedingte Kündigung in Frankfurt – FAQ vom Anwalt
Ich wurde wegen Krankheit gekündigt. Brauche ich einen Anwalt in Frankfurt?
Kurz gesagt: Ja, eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist dringend zu empfehlen. Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Arbeitgeber müssen eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und fehlende mildere Mittel nachweisen. Genau hier liegen häufig Fehler. Ein Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt prüft die Erfolgsaussichten, wahrt die Drei-Wochen-Frist und klärt, ob Weiterbeschäftigung oder Abfindung das sinnvollere Ziel ist.
Was ist eine negative Gesundheitsprognose?
Die Annahme, dass der Arbeitnehmer auch künftig regelmäßig oder lange erkranken wird. Arbeitgeber müssen diese Prognose mit konkreten Tatsachen belegen – meist anhand der Krankheitszeiten mindestens der letzten drei Jahre. Reine Vermutungen oder pauschale Aussagen reichen nicht.
Zählt jede Krankheit für eine Kündigung?
Nein, nur erhebliche oder häufige Ausfälle können eine Kündigung rechtfertigen. Kurzfristige Erkältungen oder einzelne Krankheitsfälle ohne Wiederholung genügen nicht. Entscheidend ist, ob die Fehlzeiten die betrieblichen Abläufe deutlich beeinträchtigen.
Welche Rolle spielt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?
Es soll klären, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden und Kündigung vermieden werden kann. Fehlt ein ordnungsgemäßes BEM, scheitern viele krankheitsbedingte Kündigungen vor Gericht. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber keine ernsthaften Alternativen geprüft hat.
Muss der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten?
Ja, soweit dies betrieblich möglich und zumutbar ist. Vor einer Kündigung muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter auf einem anderen, seiner gesundheitlichen Situation angepassten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Krankheitsbedingte Kündigung Frankfurt – jetzt reagieren
Nach Zugang der Kündigung bleiben nur drei Wochen. Wer in Frankfurt krankheitsbedingt gekündigt wurde, sollte sofort reagieren. Häufig fehlen eine tragfähige Gesundheitsprognose, ein ordnungsgemäßes BEM oder die ernsthafte Prüfung milderer Mittel.
Arbeitnehmer haben nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. rpt.legal in Frankfurt wahrt die Frist und prüft Ihre Erfolgsaussichten.

