Irrtümer über Kündigung – diese 11 Fehler sind fatal
Kündigung des Arbeitsvertrags in Frankfurt: Wussten Sie das?
Rund um die Kündigung eines Arbeitsvertrags entstehen zahlreiche Fehlannahmen – zu Fristen, Formvorgaben oder vermeintlichen Rechten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt ordnet diese rechtlich ein.
11 Irrtümer über Kündigung – Anwalt Frankfurt klärt auf
Zu spät reagiert, falschen Rat befolgt oder Frist verpasst? Wir erklären, welche Denkfehler nach einer Kündigung häufig passieren – und wie Sie Ihre Rechte in Frankfurt sichern.
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Auf einen Blick:
11 typische Irrtümer bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags – anwaltlich geprüft und verständlich erklärt für Arbeitnehmer in Frankfurt.
Typische Irrtümer über Kündigungen – die 5 häufigsten in 30 Sekunden
„Drei Wochen? Ich habe länger Zeit.“
Falsch: Nach Zugang der Kündigung läuft die 3-Wochen-Frist für die Klage. Danach gilt selbst eine fehlerhafte Kündigung als wirksam.
„Nach der Probezeit bin ich unkündbar.“
Nein: Entscheidend ist die Wartezeit (6 Monate) und die Betriebsgröße (>10 Vollzeit) – nicht die Probezeit.
„WhatsApp reicht für eine Kündigung.“
Unwirksam: Kündigungen brauchen Schriftform mit Originalunterschrift (§ 623 BGB). Keine E-Mail, kein Messenger.
„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer gleiche Fristen.“
Selten: Gleich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Gesetzlich verlängern sich Fristen nur für Arbeitgeber mit Dauer der Betriebszugehörigkeit.
„Aufhebungsvertrag ist immer besser.“
Kommt darauf an: Sperrzeit-Risiko, kein Widerruf. Erst prüfen, dann verhandeln – oft ist die Klage die bessere Ausgangslage.
„Die meisten Fehler nach einer Kündigung entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus falschen Annahmen. Wer Irrtümer rechtzeitig erkennt, vermeidet unnötige Risiken und hält sich alle Optionen offen.“
— Marco Pape, Partner bei rpt.legal Frankfurt
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Irrtum #1 – Klagefrist
Ich habe doch noch Zeit – warum soll ich nach einer Kündigung so schnell klagen?
Weil das Gesetz keine lange Überlegungsfrist vorsieht. Nach Zugang der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser Zeit muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt selbst eine rechtlich fehlerhafte Kündigung als wirksam.
Irrtum #2 – Kündigungsschutz
Ich bin Arbeitnehmer – gilt der Kündigungsschutz nicht automatisch?
Nein, Kündigungsschutz gilt nicht automatisch. Das Kündigungsschutzgesetz greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte hat. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Arbeitgeber ordentlich kündigen, ohne einen Kündigungsgrund nennen zu müssen.
Wann Kündigungsschutz tatsächlich greift – Voraussetzungen in Frankfurt ➔
Irrtum #3 – Probezeit
Nach der Probezeit kann mir doch nicht mehr einfach gekündigt werden, oder?
Nein. Die Probezeit entscheidet nicht darüber, ob Kündigungsschutz gilt. Maßgeblich ist die sogenannte Wartezeit von sechs Monaten. Erst nach Ablauf dieser sechs Monate greift der allgemeine Kündigungsschutz – vorausgesetzt, der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte.
Probezeit – was sie bedeutet und was nicht
- Dauert maximal 6 Monate und dient dem gegenseitigen Kennenlernen
- Während der Probezeit kann jede Seite mit einer Frist von 2 Wochen kündigen – ohne Angabe von Gründen
- Endet die Probezeit vor Ablauf der Wartezeit, kann weiterhin ohne Kündigungsgrund gekündigt werden – aber nur noch mit regulärer Frist
- Auch in der Probezeit kann Sonderkündigungsschutz greifen, z. B. für Schwangere
Wartezeit – ab wann der Kündigungsschutz wirklich gilt
- Beträgt immer 6 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Erst danach greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Vorher kann der Arbeitgeber kündigen – ohne Angabe von Gründen, sofern nicht ausnahmsweise bereits besonderer Kündigungsschutz besteht
Irrtum #4 – Unkündbar dank KSchG
Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, bin ich doch unkündbar, oder?
Nein. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, ist eine Kündigung weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss sie dann allerdings rechtfertigen und sich auf einen anerkannten Kündigungsgrund stützen.
Das Gesetz schützt also nicht vor jeder Kündigung, sondern verlangt lediglich, dass sie sozial gerechtfertigt ist. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich vorliegen, ist häufig streitig.
Kündigung rechtlich einordnen – Voraussetzungen und Optionen ➔
Typische Fehlannahmen rund um eine Kündigung kosten Zeit und Optionen
Wer unsicher ist, sollte die rechtliche Lage klären, bevor sich Fehler festsetzen. Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt – klare Einschätzung, keine Umwege.
Irrtum #5 – Außerordentliche Kündigung
Reicht ein Fehler wirklich aus, um jemanden fristlos zu kündigen?
Nein. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen wirksam. Sie setzt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß voraus, der so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
Zusätzlich muss der Kündigende sehr schnell reagieren. Erfolgt die Kündigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls, kann sie bereits deshalb unwirksam sein.
Irrtum #6 – Abmahnung erforderlich
Vor einer Kündigung muss doch immer erst abgemahnt werden, oder?
Nein. Eine Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Sie spielt vor allem bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern könnte.
Bei anderen Kündigungsarten, etwa aus betrieblichen oder persönlichen Gründen, ist eine Abmahnung regelmäßig nicht nötig. Auch bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Irrtum #7 – Form der Kündigung
Eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail ist doch wirksam, oder?
Nein. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vorliegt und im Original unterschrieben ist. Elektronische Formen wie WhatsApp oder E-Mail reichen nicht aus.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, ist die Kündigung rechtlich unwirksam – unabhängig davon, was im Text steht oder wie eindeutig die Erklärung formuliert ist.
Irrtum #8 – Kündigungsfristen
Habe ich als Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen wie der Arbeitgeber?
Nein, nicht automatisch. Gleiche Kündigungsfristen gelten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzlich verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschließlich für den Arbeitgeber.
Gesetzliche Kündigungsfristen:
- Arbeitnehmer: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
- Arbeitgeber: Diese 4-Wochen-Frist gilt in den ersten 2 Jahren ebenfalls. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist nur für Arbeitgeber je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wie folgt:
| Dauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Mehr als 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| Mehr als 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| Mehr als 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| Mehr als 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| Mehr als 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| Mehr als 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| Mehr als 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Hinweis für Beschäftigte in Frankfurt:
Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf gleich lang sein wie die des Arbeitgebers – aber niemals länger. Ob vertragliche Klauseln wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab.
Irrtum #9 – Arbeitszeugnis
Bekomme ich als Arbeitnehmer automatisch ein Arbeitszeugnis?
Nein, nicht automatisch. Ein Arbeitszeugnis muss vom Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt werden. Der Arbeitgeber muss erst dann entscheiden, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird.
In der Praxis empfiehlt es sich, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen, da dieses zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet und für Bewerbungen regelmäßig entscheidend ist.
Irrtum #10 – Aufhebungsvertrag
Was kann ich bei einem Aufhebungsvertrag falsch machen?
Viele Fehler betreffen nicht den Vertrag selbst, sondern das, was nicht geregelt oder falsch eingeschätzt wird. Häufig wird die Höhe der Abfindung vorschnell akzeptiert, obwohl noch Verhandlungsspielraum besteht. Auch wird oft übersehen, dass ein Aufhebungsvertrag in der Regel endgültig ist und kein Widerrufsrecht besteht.
Typische Fehlannahmen sind zudem, dass eine Abfindung „feststeht“, Nachverhandlungen ausgeschlossen seien oder Nebenpunkte wie Zeugnis, Urlaub, Bonus oder Freistellung automatisch passen. Wer hier ungenau ist oder unter Zeitdruck unterschreibt, verschenkt nicht selten Geld und Gestaltungsmöglichkeiten.
Irrtum #11 – Eigenkündigung
Wenn ich selbst kündige, verliere ich doch alle Ansprüche, oder?
Nein. Auch bei einer Eigenkündigung bleiben wesentliche Ansprüche bestehen. Dazu zählen insbesondere ausstehendes Gehalt, Urlaubsabgeltung und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Diese Rechte gehen durch eine Eigenkündigung nicht automatisch verloren.
Häufig unterschätzt werden jedoch die finanziellen Folgen: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist möglich, Abfindungen sind bei Eigenkündigung die Ausnahme und Bonus- oder Stichtagsregelungen können entfallen. Wer vorschnell kündigt, verzichtet damit oft auf Verhandlungsspielraum und Planungssicherheit.
Entscheidend ist nicht nur, dass gekündigt wird, sondern wie und zu welchem Zeitpunkt.
11 typische Irrtümer bei Kündigung des Arbeitsvertrags in Frankfurt
Fehlannahmen zur Kündigung eines Arbeitsvertrags führen häufig zu falschen Erwartungen – etwa zur Abfindung, zur Wirksamkeit der Kündigung oder zu angeblichen Fristen. Gerade in Frankfurt zeigt die Praxis, dass viele dieser Annahmen rechtlich nicht haltbar sind.
Rechtliche Einordnung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt
Ob eine Kündigung angreifbar ist oder nicht, entscheidet sich an konkreten Voraussetzungen. Die anwaltliche Prüfung trennt verbreitete Irrtümer von der tatsächlichen Rechtslage – sachlich, strukturiert und ohne falsche Versprechen.

