Schwerbehinderung und Kündigung in Frankfurt – was jetzt zählt
Kündigung bei Schwerbehinderung – anwaltliche Prüfung in Frankfurt
Kündigung, Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung folgen eigenen gesetzlichen Regeln. Entscheidend ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.
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Ich bin schwerbehindert und soll gekündigt werden – was tun?
Anwalt in Frankfurt prüft Ihren Sonderkündigungsschutz
Oft kündigt sich eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch ein Schreiben des Integrationsamts an. In dieser Situation reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund vorträgt. Zusätzlich gelten zwingende Verfahrensanforderungen. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Schwerbehindertenvertretung existiert und ordnungsgemäß beteiligt wurde und – nach Ablauf von sechs Monaten – ob die vorherige Zustimmung des Integrationsamts eingeholt wurde.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, wie der Kündigungsvorwurf arbeitsrechtlich zu bewerten wäre.
Kennt Ihr Arbeitgeber Ihren Sonderkündigungsschutz überhaupt? Der Sonderkündigungsschutz bei Kündigung greift auch ohne erteilten Bescheid, wenn der Feststellungsantrag auf Schwerbehinderung oder der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder die Antragstellung noch nicht, muss er spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert werden.
„Bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen scheitert die Wirksamkeit häufig nicht am Kündigungsgrund, sondern an Fehlern im vorgeschriebenen Verfahren.“
— Marco Pape, Gründer & Partner von rpt.legal
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Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Warum bei Schwerbehinderung mehr geprüft wird als sonst
Schwerbehinderte Arbeitnehmer stehen bei Kündigungen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Dieser Schutz ersetzt nicht die arbeitsrechtlichen Anforderungen an eine Kündigung, sondern tritt zusätzlich hinzu. Der Arbeitgeber muss daher nicht nur einen Kündigungsgrund darlegen, sondern auch die besonderen Beteiligungs- und Zustimmungsverfahren einhalten.
Der besondere Kündigungsschutz greift unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt. Maßgeblich ist, ob die gesetzlichen Verfahrensvorgaben eingehalten wurden und ob die zuständigen Stellen rechtzeitig und vollständig eingebunden waren.
In der Praxis entscheidet genau dieser Punkt häufig über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Post vom Integrationsamt erhalten – was bedeutet das?
Arbeitgeber stellt Antrag auf Zustimmung zur Kündigung – brauche ich einen Anwalt in Frankfurt?
Ja, jetzt ist der richtige Zeitpunkt für eine rechtliche Prüfung. Ein Schreiben des Integrationsamts bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zu einer geplanten Kündigung gestellt und damit das gesetzlich vorgeschriebene Zustimmungsverfahren eingeleitet hat. Die Kündigung ist noch nicht ausgesprochen, aber das Verfahren läuft.
In dieser Phase entscheidet sich häufig, ob formale Fehler gemacht werden oder ob behinderungsbezogene Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt werden. Gerade jetzt können Stellungnahmen, Fristen und Verfahrensschritte den späteren Bestand der Kündigung beeinflussen.
Wer erst nach Zugang der Kündigung reagiert, verliert oft wichtige Ansatzpunkte.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen
Zwingende Anhörung nach § 178 Abs. 2 SGB IX
Ist im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gebildet, muss sie vor jeder Kündigung zwingend beteiligt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und unabhängig von der Art der Kündigung.
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung folgt einer verbindlichen gesetzlichen Reihenfolge:
Erstens: Die Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Ihr sind der Kündigungssachverhalt, die Sozialdaten sowie der Grad der Behinderung vollständig mitzuteilen.
Zweitens: Der Schwerbehindertenvertretung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthält – anders als § 102 Abs. 2 BetrVG – keine eigene Stellungnahmefrist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird § 102 Abs. 2 BetrVG analog angewendet, sodass der Schwerbehindertenvertretung bei ordentlichen Kündigungen eine Woche und bei außerordentlichen Kündigungen drei Tage Zeit zur Stellungnahme zusteht.
Drittens: Nach Abschluss der Anhörung ist der Schwerbehindertenvertretung der Kündigungsentschluss mitzuteilen. Dieser Schritt ist formell vorgesehen, für die Wirksamkeit der Kündigung jedoch nicht entscheidend.
Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung unwirksam.
Muss vor einer Kündigung ein Präventionsverfahren durchgeführt werden?
Nur bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist nur im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes relevant. Das setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Präventionsverfahren entscheidet nicht über die Wirksamkeit der Kündigung. Wird es nicht durchgeführt, macht das die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Das Unterlassen kann jedoch als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung berücksichtigt werden.
Gerade bei Beteiligung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung entscheiden formale Schritte über Bestand oder Unwirksamkeit.
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Integrationsamt und Kündigung – was wirklich geprüft wird
Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich
Nach Ablauf von sechs Monaten Beschäftigung darf eine Kündigung gegenüber schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen werden. Die Zustimmung muss vor dem Zugang der Kündigung vorliegen.
Die Zustimmungspflicht gilt unabhängig vom Kündigungsgrund und unabhängig von der Größe des Betriebs. Sie erfasst ordentliche Kündigungen, außerordentliche (fristlose) Kündigungen sowie Änderungskündigungen.
Wird die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen, ist sie unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Entscheidend ist der Bezug zur Schwerbehinderung
Das Integrationsamt prüft nicht, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam oder sozial gerechtfertigt ist. Diese Prüfung obliegt allein den Arbeitsgerichten.
Gegenstand der Prüfung durch das Integrationsamt ist vielmehr, ob die beabsichtigte Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht und ob behinderungsbezogene Gesichtspunkte der Kündigung entgegenstehen.
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, bleibt diese auch dann wirksam, wenn der Zustimmungsbescheid angefochten wird. Solange die Zustimmung nicht aufgehoben ist, haben die Arbeitsgerichte sie zu beachten.
Ordentliche oder fristlose Kündigung – was prüft das Integrationsamt?
Unterschiedlicher Prüfungsmaßstab je nach Kündigungsart
Bei ordentlichen Kündigungen prüft das Integrationsamt, ob behinderungsbezogene Gesichtspunkte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen und ob die Kündigung durch die Schwerbehinderung beeinflusst ist.
Das Integrationsamt wägt das Interesse des Arbeitgebers an der Gestaltung seiner Betriebsführung gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ab. Ob die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, prüft das Integrationsamt im Zustimmungsverfahren nicht. Das ist Aufgabe der Arbeitsgerichte.
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gilt § 174 SGB IX. Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht (§ 174 Abs. 4 SGB IX). Nur in atypischen Fällen darf es nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Über einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB entscheidet das Integrationsamt nicht; es prüft jedoch, ob die geltend gemachten Gründe objektiv vorliegen und ob sie mit der Behinderung im Zusammenhang stehen.
Ob die fristlose Kündigung arbeitsrechtlich Bestand hat, entscheidet anschließend allein das Arbeitsgericht. Die Zustimmung des Integrationsamts ersetzt keine arbeitsrechtliche Prüfung.
Wann muss nach Zustimmung gekündigt werden?
Ordentliche und fristlose Kündigung – unterschiedliche Fristen
Die Zustimmung des Integrationsamts allein reicht nicht aus. Entscheidend ist auch, wann die Kündigung ausgesprochen wird. Gerade hier unterlaufen in der Praxis häufig Fehler.
Bei ordentlichen Kündigungen kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids erklären (§ 171 Abs. 3 SGB IX). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Kündigung unwirksam; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Arbeitgeber. Unerheblich ist, wann der Bescheid dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zugeht. Auch bei einer erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren erteilten Zustimmung gilt diese Frist entsprechend.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen gelten abweichende Regeln. Das Integrationsamt hat innerhalb von zwei Wochen über den Zustimmungsantrag zu entscheiden (§ 174 Abs. 3 SGB IX). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Kündigung muss dann unverzüglich erklärt werden. Unverzüglich bedeutet, dass die Kündigung innerhalb kurzer Zeit dem Arbeitnehmer zugehen muss; die bloße Absendung genügt nicht. Auch bei einer fingierten Zustimmung oder einem Negativattest gilt dieses Erfordernis.
Anders als bei ordentlichen Kündigungen muss der Arbeitgeber bei außerordentlichen Kündigungen die förmliche Zustellung der Zustimmungsentscheidung nicht abwarten. Es genügt, dass die Zustimmung – etwa mündlich – bekanntgegeben wurde.
Fristlose Entlassung: Wer prüft die 2-Wochen-Frist bei Schwerbehinderung?
Integrationsamt oder Arbeitsgericht – wer ist zuständig?
Bei fristlosen Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer sind zwei unterschiedliche Zwei-Wochen-Fristen zu unterscheiden. Entscheidend ist, wer diese Fristen prüft und in welchem Verfahrensstadium.
Das Integrationsamt prüft im Zustimmungsverfahren, ob die dem Kündigungsantrag zugrunde liegenden Vorwürfe nicht länger als zwei Wochen zurückliegen. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber den Zustimmungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die fristlose Kündigung maßgeblichen Tatsachen gestellt hat (§ 174 SGB IX).
Diese Zwei-Wochen-Frist wird ausschließlich vom Integrationsamt geprüft. Sie betrifft nicht den Ausspruch der Kündigung, sondern den Zeitpunkt des Zustimmungsantrags und damit die Zulässigkeit des Verfahrens vor der Behörde.
Die Arbeitsgerichte prüfen dagegen nicht, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, wenn die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich ist. Maßgeblich ist dann allein, ob die fristlose Kündigung unverzüglich nach Erteilung oder fingierter Zustimmung ausgesprochen und dem Arbeitnehmer zugegangen ist (§ 174 Abs. 5 SGB IX).
Häufige Fragen bei Kündigung und Schwerbehinderung in Frankfurt
Ich bin schwerbehindert und wurde gekündigt – brauche ich einen Anwalt in Frankfurt?
Ja, eine rechtliche Prüfung ist in dieser Situation dringend sinnvoll. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern gelten neben den Kündigungsgründen zusätzliche gesetzliche Prüfungen, insbesondere die Beteiligung des Integrationsamts und besondere Fristen. Ob diese Vorgaben eingehalten wurden, lässt sich nur im konkreten Einzelfall klären.
Wann stimmt das Integrationsamt einer Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht zu?
Eine Zustimmung kann versagt werden, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Das Integrationsamt prüft, ob behinderungsbezogene Gesichtspunkte der Kündigung entgegenstehen. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist, entscheiden hingegen erst die Arbeitsgerichte.
Kann jemand mit 50 Prozent Behinderung einfach gekündigt werden?
Nein, eine Kündigung ist nur unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ab einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 greift der besondere Kündigungsschutz, insbesondere das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt. Ohne dieses Verfahren ist die Kündigung unwirksam.
Kündigung bei Schwerbehinderung prüfen lassen – jetzt Klarheit gewinnen
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern entscheiden oft formale Schritte über die Wirksamkeit einer Kündigung. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Verfahren beim Integrationsamt und die Einhaltung spezieller Fristen sind zwingend. Schon kleine Fehler führen dazu, dass eine Kündigung keinen Bestand hat.
Wenn Sie in Frankfurt arbeiten und als schwerbehinderter Mensch gekündigt wurden, sollten Sie Ihre Situation zeitnah prüfen lassen. Wir sagen offen, ob sich ein Vorgehen lohnt und welche Schritte sinnvoll sind.
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