Wann habe ich Kündigungsschutz?
Ab wann besteht Kündigungsschutz?
Entscheidend ist, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überhaupt anwendbar ist.
Nur dann muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Unabhängig davon kann besonderer Kündigungsschutz bestehen,
etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsamt.
Wann habe ich Kündigungsschutz – und wann nicht
Wartezeit, Betriebsgröße und Sonderschutz verständlich erklärt
✔ Kündigungsschutz rechtlich klar eingeordnet · ✔ Anwalt für Kündigungsschutz in Frankfurt · ✔ Kanzlei am Frankfurter Hof & FOUR · ✔ Über 15 Jahre Arbeitsrecht
Kurz gesagt:
Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht nur bei mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit über 10 Arbeitnehmern.
Wann habe ich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Kündigungsschutz setzt das gleichzeitige Vorliegen zweier gesetzlicher Schwellen voraus.
Erstens muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Zweitens muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen. Beide Kriterien sind zwingend kumulativ.
Erst wenn feststeht, ob Kündigungsschutz besteht, lassen sich die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die nächsten Schritte sinnvoll festlegen. Als Anwalt für Kündigungsschutz in Frankfurt prüfen wir, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind und welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.
„Ob Kündigungsschutz besteht, entscheidet sich an klaren gesetzlichen Voraussetzungen. Gerade bei Betriebsgröße und Wartezeit werden häufig Fehler gemacht – mit erheblichen Folgen für Arbeitnehmer.“
— Marco Pape, Gründer & Partner von rpt.legal
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Kündigungsschutz ab mehr als zehn Arbeitnehmern
Allgemeiner Kündigungsschutz gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift Kündigungsschutz nur, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind.
Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt (bis 20 Wochenstunden = 0,5, bis 30 Wochenstunden = 0,75). In der Praxis ist die Schwelle deshalb erst bei mehr als 10,25 Arbeitnehmern überschritten.
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – was gilt?
Kleinbetriebe: In Betrieben mit regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmern greift das KSchG nicht. Arbeitnehmer dort haben keinen Anspruch auf sozialen Kündigungsschutz.
Gleichwohl sind Beschäftigte nicht schutzlos. Auch im Kleinbetrieb darf eine Kündigung nicht treuwidrig oder sittenwidrig sein. Unwirksam ist eine Kündigung außerdem, wenn sie eine Maßregelung dafür darstellt, dass Arbeitnehmer zuvor von ihren Rechten – etwa bei Krankheit, Urlaub oder Mitbestimmung – Gebrauch gemacht haben.
Zählweise von Teilzeitkräften und Leiharbeitnehmern
Schwellenwert: Geschützt sind Arbeitnehmer erst ab mehr als zehn Beschäftigten im Betrieb. Der gekündigte Mitarbeiter zählt mit, Teilzeitkräfte anteilig mit 0,5 oder 0,75, Azubis bleiben unberücksichtigt. Leiharbeitnehmer zählen nur dazu, wenn sie dauerhaft in den Betrieb eingegliedert sind.
Wann ein Standort als eigenständiger Betrieb gilt
Betriebsbegriff: Entscheidend ist nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern der einzelne Betrieb im Sinne des Arbeitsrechts. Mehrere Standorte können als ein Betrieb gelten, wenn sie organisatorisch zusammengefasst und zentral verwaltet werden. Fehlt eine eigenständige Leitung vor Ort, spricht vieles für einen gemeinsamen Betrieb.
Altregelung: Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003 beschäftigt waren, gilt teilweise noch die niedrigere Grenze von mehr als fünf Arbeitnehmern. Dieser Bestandsschutz kann bis heute fortwirken. Ihre Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz in Frankfurt prüft gerne, ob für Sie die alte Fünf-Mann-Grenze noch gilt.
Gerade bei der Betriebsgröße kommt es häufig zu Fehlbewertungen. Ob Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer oder mehrere Standorte mitzählen, ist rechtlich oft umstritten. Ihre Kanzlei für Kündigungsschutz am FOUR Frankfurt prüft, ob das Kündigungsschutzgesetz tatsächlich greift und ob eine Kündigung angreifbar ist.
Kündigungsschutz nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht Kündigungsschutz nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat.
Beginn der sechsmonatigen Wartezeit
Die Wartezeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn. Bereits der erste Arbeitstag zählt. Wird ein Arbeitnehmer vor dem offiziellen Start tatsächlich eingesetzt, beginnt die Frist mit diesem ersten Arbeitseinsatz. Nach Ablauf von sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz.
Welche Tätigkeiten werden berücksichtigt?
Angerechnet werden nur echte Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber. Tätigkeiten als freier Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer bei einem anderen Unternehmen zählen nicht.
Zeiten einer Berufsausbildung werden berücksichtigt, Praktika nur dann, wenn sie als echtes Arbeitsverhältnis einzuordnen sind. Ein Wechsel innerhalb eines Konzerns zählt grundsätzlich nicht, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung oder ein enger sachlicher Zusammenhang.
Kurze Unterbrechungen sind nur unschädlich, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht. Bei längeren Pausen beginnt die Wartezeit neu.
Ende der Wartezeit: Ab wann gilt der Kündigungsschutz?
Geht eine Kündigung am letzten Tag der Wartezeit zu, gilt noch kein Kündigungsschutz. Entscheidend ist allein der Zugang der Kündigung.
Aber: Wird die Kündigung zwar während der Wartezeit ausgesprochen, geht sie dem Arbeitnehmer aber erst danach zu, besteht Kündigungsschutz. Die sechs Monate sind zwingend. Sie können nicht verlängert werden. Nur der Arbeitgeber kann freiwillig schon früher Kündigungsschutz gewähren.
Chef will mich loswerden – wenn der Arbeitgeber Druck macht ➔
Habe ich Kündigungsschutz?
Wartezeit und Betriebsgröße entscheiden. Wir prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall greift und welche Schritte sinnvoll sind.
Kündigungsschutz und soziale Rechtfertigung der Kündigung
Besteht Kündigungsschutz, darf der Arbeitgeber nur aus sozial gerechtfertigten Gründen kündigen. Genau das ist der Kern des Kündigungsschutzgesetzes.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt begründet werden kann. Fehlt ein solcher Grund, ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam.
Die drei zulässigen Kündigungsgründe bei Kündigungsschutz
Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitsplatz entfällt dauerhaft, etwa durch Umstrukturierung oder Auftragsrückgang.
Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbringen, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen.
Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine Pflichten, etwa durch Arbeitsverweigerung oder wiederholte Pflichtverstöße.
Welche dieser Kündigungsarten im Einzelfall tatsächlich trägt, hängt von strengen rechtlichen Voraussetzungen ab. Viele Kündigungen scheitern daran, dass der Arbeitgeber die soziale Rechtfertigung nicht nachweisen kann.
Besonderer Kündigungsschutz – auch ohne Kündigungsschutzgesetz
Bestimmte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Dieser Schutz greift unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit.
Besonders geschützt sind unter anderem:
– Schwangere und Mütter nach dem Mutterschutzgesetz
– Arbeitnehmer in Elternzeit
– Schwerbehinderte Menschen
– Mitglieder des Betriebsrats
– Auszubildende
Kündigung bei Schwerbehinderung in Frankfurt – rechtliche Prüfung →
Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Häufig ist vorab die Zustimmung einer Behörde erforderlich. Bei Mitgliedern des Betriebsrats ist eine ordentliche Kündigung unzulässig; eine außerordentliche Kündigung setzt die vorherige Zustimmung des Betriebsrats voraus. Wird diese verweigert, kann der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Sonderkündigungsschutz bei Betriebsratswahl in Frankfurt ➔
Gerade beim besonderen Kündigungsschutz kommt es häufig zu Fehlern, etwa durch fehlende oder fehlerhafte Zustimmungsverfahren oder eine unzulässige ordentliche Kündigung. Auch deshalb ist eine genaue rechtliche Prüfung im Einzelfall entscheidend.
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Wann habe ich Kündigungsschutz? – Häufige Fragen
Wann habe ich Kündigungsschutz?
Kündigungsschutz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Gilt Kündigungsschutz auch in der Probezeit?
Nein. Während der Probezeit können Arbeitgeber mit zwei Wochen Frist kündigen – ohne allgemeinen Kündigungsschutz. Erst nach Ablauf der Probezeit und sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift das Kündigungsschutzgesetz.
Welche Sondergruppen haben besonderen Kündigungsschutz?
Bestimmte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz. Dazu gehören insbesondere Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, Mitglieder des Betriebsrats sowie Auszubildende.
In diesen Fällen ist eine Kündigung häufig nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde oder gar nicht möglich. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist nach Ablauf von sechs Monaten die Zustimmung des Integrationsamts zwingend erforderlich.
Habe ich Schutz vor Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt?
Ja, auch ohne Kündigungsschutzgesetz bestehen rechtliche Grenzen. Kündigungen dürfen nicht willkürlich, sittenwidrig oder diskriminierend sein. Zudem kann besonderer Kündigungsschutz greifen, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Betriebsratstätigkeit.
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